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Langjähriger RetaxStreit
Apothekerin setzt sich gegen DAK durch
Die DAK muss einer Apothekerin aus Brandenburg wegen einer zu Unrecht erfolgten Retaxation mehr als 9000 Euro zuzüglich Zinsen seit 2012 zurückzahlen. Die Kasse verwehrte der Pharmazeutin die Vergütung für Oxybutynin-Fertigspritzeninstillationssets, die keine Zulassung hatten und somit aus Sicht der DAK nicht verordnungsfähig waren. Für die Apothekerin war dies aber nicht zu erkennen. Darum sprach ihr das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Februar 2018 den Vergütungsanspruch zu. Nun hat das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der DAK gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Es ist das Ende eines langen Rechtsstreits, in dem sich der lange Atem einer Apothekerin aus Küstriner Vorland (Brandenburg) ausgezahlt hat. Sie hat mit dem nun rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2018 zumindest einen Vollstreckungstitel gegen die DAK in der Hand.
Bis zum Schluss hat die Kasse ihre Rechnungskürzungen verteidigt. Es ging um die Vergütung von zehn Fertigspritzeninstillationssets, die die klagende Apothekerin in den Jahren 2009 und 2010 abgegeben hatte – ein Kinderarzt hatte Oxybutynin® 0,1% à 10 ml zur Injektion verordnet. Diese Sets hatte eine andere Apotheke hergestellt; sie waren nach damaligem Arzneimittelrecht als Rezepturarzneimittel bereits am 5. September 2005 im Verkehr gewesen. Am 26. August 2008 war für sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Zulassungsantrag gestellt worden, der allerdings erst 2013 abschlägig beschieden wurde – die vorgelegten Unterlagen waren aus konzeptionellen Gründen als nicht geeignet eingestuft worden.
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Apotheke muss Verordnungsausschluss erkennen können
Die Apothekerin vertrat die Auffassung, bei dem Präparat handele es sich um ein gelistetes, verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel einer bestimmten Apotheke, die über die Herstellerlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) verfüge. Das Präparat könne ausschließlich über diesen Hersteller bezogen werden. Seit März 2007 sei das Fertigarzneimittel in der Lauer-Taxe als ordentliches Arzneimittel mit der offiziellen PZN 1915747 und dem Status verschreibungspflichtig gelistet. Die Kasse entgegnete, das Arzneimittel sei nicht zugelassen – damit sei es auch nicht vom GKV-Leistungskatalog erfasst und werde nicht bezahlt. Sie verwies dazu auf den Arzneilieferungsvertrag (ALV) zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Angestelltenkrankenkassen sowie dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V.
Doch gerade mit Verweis auf den ALV entschied das
Landessozialgericht – wie schon die Vorinstanz –, dass die Retaxierung
nicht
hätte erfolgen dürfen. In allen Fällen hätten ordnungsgemäße ärztliche
Verordnungen entsprechend dem ALV vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Belieferung seien die Fertigspritzen in der
großen deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) unstreitig nicht als „nichtabgabefähiges“ Produkt gekennzeichnet gewesen. Für die
Apothekerin sei der von der DAK angenommene Verordnungsausschluss daher nicht zu erkennen gewesen. Im Übrigen sei auch ansonsten kein
Pflichtenverstoß gegen das Arzneimittelgesetz
oder gegen weitere Vorschriften des
Apothekenbetriebsrechtes ersichtlich gewesen.
1 Kommentar
DAK als Risikokasse
von ratatosk am 18.04.2019 um 18:57 Uhr
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