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Langjähriger RetaxStreit
Apothekerin setzt sich gegen DAK durch
Bundessozialgericht: DAK-Beschwerde genügt nicht der Form
Da das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hatte, legte die Krankenkasse Nichtzulassungsbeschwerde ein. Doch diese hat das Bundessozialgericht nun zurückgewiesen. Die Beschwerde sei unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan wurden. Eine Revision ist nämlich nur aus ganz bestimmten gesetzlich vorgegebenen Gründen möglich: Die Rechtssache muss grundsätzliche Bedeutung haben oder es muss eine Abweichung von der Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel vorliegen.
Nichts davon sah das Bundessozialgericht genügend dargetan. Zwar hatte die Kasse, die aus ihrer Sicht relevante Rechtsfrage formuliert – nämlich: Ist die Krankenkasse berechtigt, die Abrechnung der Vergütung einer Apotheke für die Abgabe eines Arzneimittels, dessen Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht in einem Zulassungsverfahren festgestellt worden sind und das sich lediglich aufgrund einer arzneimittelrechtlichen Übergangsregelung im Verkehr befindet, in voller Höhe zu retaxieren?
Aber dann? Formfehler! Die Kasse habe den Sachverhalt nur unzureichend dargestellt, so dass es der Revisionsinstanz nicht möglich gewesen sei, die Entscheidungserheblichkeit der Frage abschließend zu beurteilen. Auch eine Rechtssprechungsabweichung habe die Kasse nicht aufgezeigt.
Nun muss die Kasse 9.254,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2012 zahlen – und überdies die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 2019, Az.: B 3 KR 23/18 B
1 Kommentar
DAK als Risikokasse
von ratatosk am 18.04.2019 um 18:57 Uhr
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