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Streit um Anteile
Gericht bestätigt aktuelle Eigentümerstruktur von Sanicare
Wem gehört die Versandapotheke Sanicare? Die Witwe des früheren Betreibers Volkmar Schein wollte gerichtlich eine Übertragung von Anteilen für ungültig erklären lassen, scheiterte jedoch auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Die Auseinandersetzungen um Sanicare dürften jedoch weitergehen.
Die Ursprünge des Streits um die Versandapotheke Sanicare gehen bis auf das Jahr 2013 zurück. Damals hatte Volkmar Schein die Apotheke von ihrem verstorbenen Gründer Johannes Mönter übernommen, Schein selbst starb 2016 durch Suizid. Im Juni 2014 hatte Schein aber die Hälfte der Geschäftsanteile an seinen Kollegen Christoph Bertram übertragen, später im November 2015 überließ er ihm weitere 45 Prozent. Diese Übertragung und damit die aktuelle Betreiberstruktur der Versandapotheke hat die Witwe des früheren Sanicare-Betreibers angegriffen: Ihr Mann sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig gewesen, bereits ab Anfang 2014 habe der Apotheker „massive“ Überlastungs- und Überforderungssymptome gezeigt, hatte sie erklärt. Scheins Witwe zog vor das Amtsgericht Neunkirchen, das ihre Beschwerde abwies (Az. 17 F 102/16 GÜ).
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Wie nun bekannt wurde, hat auch das Oberlandesgericht Saarbrücken bereits Mitte März in einem Beschluss die Beschwerde der Witwe Scheins zurückgewiesen. Sanicare erklärt nun in einer Pressemitteilung, sie habe 2016 „fälschlich“ die Geschäftsunfähigkeit ihres Mannes behauptet. Dieser Behauptung widerspricht die Witwe laut „Neuer Osnabrücker Zeitung“. „Demnach erklären ihre Anwälte: Es gibt ein zweites Gutachten, in dem definitiv die Geschäftsunfähigkeit von Herrn Dr. Volkmar Schein zum Zeitpunkt der zweiten Übertragung der Anteile festgestellt wird.“
Jedoch sah auch das Oberlandesgericht Saarbrücken das von der Erbin veranlasste Gutachten als nicht ausreichend stichhaltig und die Übertragung der Anteile als rechtmäßig an (Az. 6 UF 130/18). „Die Antragstellerin hat den ihr obliegenden Beweis der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu den entsprechenden Zeitpunkten zur Überzeugung des Senats nicht geführt“, erklärt die Gerichtssprecherin gegenüber DAZ.online. „Weder ist der Erblasser am 30. Juni 2014 beziehungsweise am 4. November 2015 geschäftsunfähig gewesen noch sind seine an diesen Tagen getroffenen Vermögensverfügungen genehmigungspflichtig gewesen, sodass die weiteren von der Antragstellerin mit der Beschwerde und vom Antragsgegner mittels Gegenrügen aufgeworfenen Fragen keiner Erörterung bedürfen“, erklärt der Gerichtssenat.
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