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GeriaSan: Altersgerechte Darreichung für die Geriatrie
Wenn Festbeträge Neuentwicklungen ausbremsen
Keine Säfte für Erwachsene
Der G-BA sortierte Simvaliquid GeriaSan® zum Preis von rund 16 Euro in die Festbetragsgruppe II ein. Gelistet in der Lauer-Taxe war Simvaliquid® GeriaSan 40 mg/5 ml Suspension zum Einnehmen mit 150 ml für 75,49 Euro.
Die Konsequenz von solchen Festbetrags-Entscheidungen kann sein, dass die pharmazeutischen Unternehmer sodann ihr Präparat aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vom Markt nehmen. Und, was noch dramatischer ist: Sie bremsen sich, weitere patientenoptimierte Darreichungsformen zu entwickeln. So geschehen bei Infectopharm.
Simvaliquid war Totalverlust
Im Gespräch mit DAZ.online äußert sich Geschäftsführer Dr. Markus Rudolph: „Über Arzneimittel in flüssiger Zubereitung für Erwachsene, speziell hier für Patienten mit Schluckstörungen, hängt ein Damoklesschwert“. Das sei durchaus der Grund, warum man „im Moment zurückhaltend mit der Entwicklung weiterer Darreichungsformen speziell für geriatrische Patienten“ sei.
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„Simvaliquid GeriaSan® war ein Totalverlust, die Kosten der Entwicklung und Zulassung haben sich damals in keiner Weise amortisiert“, erklärt Rudolph. Nach Einordnung in den Festbetrag hätte man Simvaliquid GeriaSan® „weit unter den Herstellungskosten“ verkaufen müssen. Der Marktanteil von „flüssigem“ Simvastatin liegt innerhalb aller HMG-CoA-Reduktaseinhibitoren im Promillebereich, somit werden auch keine Produktionsstückzahlen erreicht, die eine Herstellung günstiger werden lassen. Das Problem ist: „Es ist kein großes Geschäft, aber der Bedarf ist da“, erklärt Rudolph.
Ignoriert die Politik das Dysphagie-Problem?
Die Politik scheint, zumindest bislang, diesem – aufgrund der demografischen Entwicklung unweigerlich – wachsenden Bedarf, keine Sonderstellung einzuräumen. Säfte für Erwachsene sieht der Gesetzgeber schlichtweg nicht vor: „Saftzubereitungen für Erwachsene“ sind nach AM-RL (Arzneimittel-Richtlinie) Anlage III von der ärztlichen Verordnung ausgeschlossen und nur in Einzelfällen – „von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen“ – erlaubt. „Der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene ist besonders zu begründen“, liest man dort. Das bedeutet, der Arzt kann es zwar im Einzelfall verordnen, muss dies aber begründen und die Indikation – beispielsweise Dysphagie – dokumentieren. Das dürfte nur in wenigen Fällen konsequent praktiziert werden.
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