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Gastkommentar
Alles entschieden? Nur wenn die Apotheker es so akzeptieren!
Für eine parlamentarische Abkehr ist es nicht zu spät!
Das bekannt gewordene Antwortschreiben dementiert jedenfalls die Andeutungen im Referentenentwurf, dass die Gleichpreisigkeit im GKV-Bereich auch für ausländische Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten soll. Der Wortlaut des Referentenentwurfs spricht – wie jetzt der Kommission signalisiert wird – eine andere Sprache: Die EU-Versender werden ohne Wenn und Aber von der deutschen Preisbindung freigestellt. Wer das nicht zur Kenntnis nehmen will oder gegen durch angebliche kompensatorische Zusagen einzutauschen meint, verschließt die Augen.
Wenn es bei dieser Linie der Bundesregierung bleibt, wird es Sache des Bundestages sein, die Dinge wieder ins Lot zu bringen. Erst vor einem Jahr, am 23. März 2018, kritisierte dieser mit großer Mehrheit in einer Subsidiaritätsrüge den Kommissionsentwurf zur zentralen Nutzenbewertung, weil er in hohem Maße in die nationalen Entscheidungen über die Erstattungsfähigkeit und Preisbildung von Arzneimitteln eingreife. Am 14. Februar 2019 beschloss das Europäische Parlament, dass „die ausschließliche nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf nationale Entscheidungen über Preisbildung und Erstattung von dieser Verordnung unberührt“ bleibt. Die Streichung der Preisbindung für den grenzüberschreitenden Arzneiversand hat eine wesentlich größere Dimension als das Element der Nutzenbewertung, denn sie zerstört den gesamten Ordnungsrahmen des deutschen Preis- und Erstattungssystems für Arzneimittel und privilegiert den disruptiven Verdrängungswettbewerb der globalen Internethändler.
Es ging schon einmal: Beispiel Krankenhausversorgung
Für eine parlamentarische Abkehr von den regierungsamtlichen Ankündigungen und die Besinnung auf die nationale Verantwortung für das eigene Gesundheits- und Sozialwesen ist es nicht zu spät. Das beweist ein Rückblick auf das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) von 2003. Damals war gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Regionalbindung der Krankenhausversorgung nach § 14 Apothekengesetz anhängig. Am 11. März 2003 kündigte die Bundesregierung eine Änderung dieser Bestimmung an, die es den Krankenhäusern gestattet hätte, unabhängig von einer Apotheke Arzneimittel direkt von einem pharmazeutischen Hersteller, Großhändler oder einer entfernt liegenden Apotheke, beispielsweise auch in anderen Mitgliedstaaten, über den Versandhandel oder elektronischen Handel zu „besorgen“. Zwei Tage später wurde der GMG-Arbeitsentwurf des BMG bekannt, der genau dies vorsah. Aber der Gesetzgeber ließ sich damals von der voreiligen Positionierung der Bundesregierung nicht beeindrucken und beschloss am 20. April 2005 die im Vermittlungsausschuss gefundene Fassung des § 14 Abs. 5 ApoG, die die Apothekenpflicht im Krankenhausbereich aufrechterhält und die Akutversorgung vorschreibt. Am 11. September 2008 wurde diese Fassung vom EuGH als unionsrechtskonform anerkannt.
Sollte der Gesetzgeber sich nicht in der Lage sehen, den einheitlichen Apothekenabgabepreis auch für die Versender aus anderen EU-Staaten sicherzustellen, wird die Existenz der Vor-Ort-Apotheken davon abhängen, dass die in der Koalitionsvereinbarung verankerte Rückkehr zum Versandverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel vollzogen wird.
4 Kommentare
Selbstverschuldeter Zeitdruck als „stiller Ratgeber“?
von Christian Timme am 02.05.2019 um 13:07 Uhr
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Koalitionsvertrag
von Holger am 02.05.2019 um 12:56 Uhr
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Es gibt nur ein RxVV!!!
von Heiko Barz am 02.05.2019 um 12:40 Uhr
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RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 02.05.2019 um 11:47 Uhr
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