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Kooperationsapotheken zum Apotheken-Stärkungsgesetz
BVDAK: Ungelöste Probleme drängen positive Ansätze in den Hintergrund
Keine Chance mehr für wettbewerbsrechtliche Klagen
Dass die Preisbindung für EU-Versender im Sozialrecht vor europarechtlichen Angriffen sicherer wäre, hält der BVDAK für sehr zweifelhaft. Dagegen sieht er es höchst kritisch, dass mit der Überführung in das Sozialgesetzbuch V Verstöße gegen die Preisbindung nicht mehr wettbewerbsrechtlich verfolgt werden könnten – dabei waren es bislang gerade diese Verfahren, die den EU-Versendern noch Einhalt geboten haben. Schließlich sieht es der BVDAK – ebenso wie die ABDA – kritisch, dass der Bereich der PKV aufgegeben wird. Dieser Verzicht auf die Durchsetzung eines einheitlichen Preisrechts könnte Folgefragen aufwerfen, die das System der Gleichpreisigkeit insgesamt infrage stellen könnten.
Arzneimittel und Bücher
Der Verband verweist in seiner Stellungnahme überdies auf die europäische Rechtsprechung zur Buchpreisbindung. Im Fall von Büchern gehe sie davon aus, dass deren Verbringung ins Ausland allein zum Zweck des Versands – und zur Umgehung nationaler Regelungen – nicht unter die Warenverkehrsfreiheit falle. Es wäre aus Sicht des BVDAK zu begrüßen, ob diese Überlegungen zu Büchern auf Arzneimittel entsprechend anzuwenden wären. Würde schon kein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit vorliegen, bräuchte man nicht mehr prüfen, ob die deutschen Preisbindungsvorschriften diesen Eingriff rechtfertigen könnten.
Es gibt auch Gutes
Zum Schluss geht der Verband auf die guten Seiten des Referentenentwurfs ein. Die vorgesehenen Regelungen, die die freie Apothekenwahl auch in Zeiten des E-Rezepts gewährleisten sollen, die Modellprojekte zum Impfen, die Novellierung des Botendienstes – all dies begrüßt der BVDAK. Aber: Die Vielzahl der sehr positiven Aspekte des Gesetzentwurfes trete im Moment gänzlich in den Hintergrund, da das grundsätzliche Problem der Gleichpreisigkeit nicht nachhaltig und endgültig gelöst werde.
Aufgegeben hat Hartmann aber noch nicht: Grundsätzlich stimme die Richtung des Entwurfs. Er müsse nur handwerklich nachgebessert werden. Diesen Nachbesserungsbedarf sieht er übrigens auch bei den geplanten Regelungen zu honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen. Wenngleich eine solche Honorierung zu begrüßen sei – noch lasse der Entwurf bei der Ausgestaltung für die Praxis zu vieles im Vagen.
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