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Pankreasenzyme vom Schwein
AfD hinterfragt islambezogenen Hinweis in einem Beipackzettel
Weshalb zitiert die Packungsbeilage eines Pankreaspulver-Präparats eine Sure des Korans? Danach erkundigt sich die AfD-Bundestagsfraktion in einer kleinen Anfrage. Außerdem will die AfD wissen, weshalb nicht auch Hinweise für andere Religionsgemeinschaften in Beipackzetteln genannt werden.
Pankreaspulver vom Schwein wird als Arzneimittel zur Behandlung von Verdauungsstörungen bei Fehlfunktion der Bauchspeicheldrüse eingesetzt. Für Patienten muslimischen Glaubens könnte die Herkunft der Enzyme problematisch sein. Doch bei medizinischen Zwecken scheint der Koran eine Ausnahme zu machen. So steht im 174. Vers der 2. Sure: „… Wer aber (aus Not) gezwungen, unfreiwillig, ohne böse Absicht und nicht unmäßig davon genießt, der hat keine Sünde damit (begangen); denn Allah verzeiht und ist barmherzig.“
Dieser Vers steht ganz unten auf dem Beipackzettel der Pankreaspulver-Präparate von der Firma Nordmark. Und zwar seit Mitte der 90er Jahre. Vor wenigen Tagen hat die AfD-Bundestagsfraktion unter Federführung ihres gesundheitspolitischen Sprechers, Professor Axel Gehrke, eine kleine Anfrage zu dem Beipackzettel eines Pankreaspulver-Präparats von Ratiopharm gestellt. (Ratiopharm bietet wie auch andere Unternehmen die Nordmark-Pankreasprodukte im Mitvertrieb an.)
Gehören religionsbezogene Hinweise zur Patientenaufklärung?
Die AfD wollte unter anderem wissen, ob die Packungsbeilagen
mit dem Hinweis für muslimische Patienten mit der amtlichen Zulassung übereinstimmen
würden. Und weshalb das Zitat aus Sicht der Bundesregierung für die
gesundheitliche Aufklärung wichtig sei. Dass die Inhaltsstoffe vom Schwein
stammen, sei an mehreren Stellen der Packungsbeilage zu lesen und inhaltliche
Wiederholungen seien laut der BfArM-Bekanntmachung zur Gestaltung von
Packungsbeilagen zu vermeiden.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass pharmazeutische Unternehmer der Zulassungsbehörde eine aktuelle Version der Packmitteltexte, inklusive der des Beipackzettels, vorzulegen haben. In der oben erwähnten BfArM-Bekanntmachung steht zudem, dass in der Packungsbeilage neben den Pflichtangaben gemäß § 11 Arzneimittelgesetz (AMG) auch weitere Angaben gemacht werden dürfen, sofern diese mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG (Vorgaben zur Fachinformation) nicht widersprechen. Und ob es die Religion theoretisch erlaubt, ein Arzneimittel einzunehmen, kann für die gesundheitliche Aufklärung durchaus relevant sein und spielt erfahrungsgemäß auch im Apothekenalltag immer wieder einmal eine Rolle.
3 Kommentare
Durchschaubar, teilweise berechtigt
von Redaktion DAZ.online am 15.05.2019 um 11:24 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Durchschaubar, teilweise berechtigt
von Stefan Haydn am 15.05.2019 um 10:38 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Durchschaubar, teilweise berechtigt
von Roland Mückschel am 15.05.2019 um 11:12 Uhr
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