Abmahnungen an Homöopathiekritiker

Registrierte vs. zugelassene Homöopathie: Hevert legt Wert auf Unterscheidung  

Stuttgart - 04.06.2019, 07:00 Uhr

Heverts Homöopathika sind zugelassen und nicht registriert. Eine Unterscheidung, auf die die Firma Wert legt. (Foto: Hevert) 

Heverts Homöopathika sind zugelassen und nicht registriert. Eine Unterscheidung, auf die die Firma Wert legt. (Foto: Hevert) 


Kritik an „verallgemeinernden Aussagen“ Glaeskes

Glaeske traf es, weil er in der ARD-Sendung „Lebensmittelcheck mit Tim Mälzer“ folgendes gesagt hatte: „Das macht wahrscheinlich gar nichts. Es ist immerhin ein homöopathisches Mittel und bei homöopathischen Mitteln fehlt bisher grundsätzlich bei allen Mitteln, die homöopathisch daherkommen, ein Wirksamkeitsnachweis.“ In den Augen von Hevert eine ähnlich verallgemeinernde Aussage wie die von Natalie Grams – und die Abmahnung flatterte ins Haus. Glaeske soll aber, wie Hevert erklärt, als Reaktion auf das juristische Vorgehen und „den Verweis auf eine notwendige Differenzierung zwischen vom BfArM registrierten und zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln" schriftlich zugesichert haben, diese Differenzierung in Zukunft bei öffentlichen Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Laut SZ habe er sich über sich selber geärgert, sagt Glaeske. „Ich hätte es eigentlich besser wissen müssen. Als Tatsachenbehauptung ist es so nicht richtig." Weitere Unterlassungserklärungen hat Hevert nach eigener Aussage nicht beantragt. Man bemühe sich lediglich um einen konstruktiven Austausch mit dem Journalisten Bernd Kramer, der in seinem Artikel „Das weiße Nichts“ (taz, 05. März 2019) homöopathische Arzneimittel als „Nichts“ beziehungsweise wirkungslos darstellt.

Zulassung nur mit Wirksamkeitsnachweis

Hevert hat also laut eigenem Bekunden etwas gegen verallgemeinernde Aussagen, bei denen nicht zwischen registrierten und zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln differenziert wird.

Was steckt dahinter? Registrierte Arzneimittel dürfen nur ohne Angabe einer Indikation und nur unter ihre Stoffbezeichnung vermarktet werden. Will der Anbieter einen Eigennamen vergeben und das Mittel mit einem bestimmten Anwendungsgebiet versehen, wie Hevert das tut, bedarf es einer Zulassung und für die muss in der Tat ein Wirksamkeitsnachweis erbracht werden. So erklärt auch Hevert: „Das bedeutet, dass auch die nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenen homöopathischen Arzneimittel ihre Wirksamkeit in den behaupteten Anwendungsgebieten nach den Regeln der evidenzbasierten Medizin belegen müssen.“  Da homöopathische Mittel zu den sogenannten besonderen Therapierichtungen gehören, gelten für sie jedoch weniger strenge Regeln als bei herkömmlichen Zulassungsverfahren. Es sind nicht zwingend klinische Studien notwendig, teilweise genügen „Meinungen und Publikationen von angesehenen Autoritäten aufgrund deren klinischer Erfahrung (Expertenkommissionen)“.  Und wenn es Studien gibt – Hevert hat tatsächlich so einige –, lassen sich nicht alle von deren Qualität überzeugen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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