Berufsgerichtliches Verfahren gegen Apotheker

5000 Euro Geldbuße für Ein-Euro-Gutscheine

Berlin - 21.06.2019, 07:00 Uhr

Ein Euro kann locken – und in Form eines Gutscheins ist er für Apotheken tabu. ( r / Foto: by-studio /stock.adobe.com)

Ein Euro kann locken – und in Form eines Gutscheins ist er für Apotheken tabu. ( r / Foto: by-studio /stock.adobe.com)


Die Berliner Apothekerkammer geht schon seit Jahren gegen Rx-Boni-Sünder vor. Nun stand kurz nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Apotheken-Gutscheinen eine Entscheidung vor dem Berufsgericht für Heilberufe in Berlin an: Ein Apotheker hatte Ein-Euro-Gutscheine an Kundenkarteninhaber gewährt – auch wenn sie Rezepte einlösten. Das ist unzulässig, entschied das Gericht und verhängte eine Geldbuße von 5000 Euro.

Im April 2013 hatte das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin über mehrere Boni- und Gutschein-Modelle von Berliner Apothekern zu entscheiden. Es kam in den von der Apothekerkammer geführten berufsrechtlichen Verfahren zu dem Schluss, dass Apotheker keine 1-Euro-Wertgutscheine für die Einlösung von Rezepten gewähren dürfen. Es liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 der einschlägigen Berufsordnung vor. Verboten ist demnach das „Abgehen von Vorschriften über Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen auf diese Arzneimittel und die Werbung hiermit“.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sorgte später in einigen Verfahren für Freisprüche – allerdings nicht, weil es meinte, es liege kein Verstoß gegen besagte Norm vor. Es verneinte lediglich den Vorsatz, der für berufsrechtliche Vergehen notwendig ist. Seinerzeit sei die Rechtslage nicht so klar gewesen als dass die Apotheker hätten wissen müssen, dass sie verboten handelten.

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Im August 2013 stellte der Gesetzgeber allerdings durch eine Änderung in § 7 Heilmittelwerbegesetz klar, dass alle Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel unzulässig sind, „soweit sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden“. Eine Spürbarkeitsgrenze, wie sie zuvor in wettbewerbsrechtlichen Verfahren häufig angenommen, wollte er damit ausdrücklich ausschalten.

Gutscheine für Patienten mit Kundenkarte

Einer der bereits im April 2013 verurteilten Apotheker ließ es sich allerdings nicht nehmen, auch nach der gesetzlichen Klarstellung sowie nach einer Information der Apothekerkammer in ihrem Rundschreiben, weiterhin Rx-Boni zu gewähren. Die neue Werbung war allerdings bereits eine Variation der früheren Werbung – gerade um auf die zwischenzeitlichen Ereignisse zu reagieren. Nun bekamen nur noch Inhaber von Kundenkarten Ein-Euro-Gutscheine. Jedoch auch dann, wenn sie ein Rezept einlösten. Daraufhin wurde die Apothekerkammer erneut aktiv.

Am vergangenen Mittwoch – also wenige Tage nachdem der Bundesgerichtshof sein Urteil zu Apotheken-Zuwendungen gesprochen hat – stand nun die Verhandlung vor dem Berliner Berufsgericht an. Wie die Apothekerkammer Berlin nun mitteilt, hat das Berufsgericht in dieser auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Bezug genommen und auch im vorliegenden Fall die Verwirklichung des Tatbestandes als gegeben angesehen. Angesichts der ersten Verurteilung des Apothekers im April 2013 und der von der Kammer in der Folge kommunizierten Verschärfung von § 7 Abs. 1 HWG hatte das Gericht auch am Vorsatz des Apothekers keinen Zweifel. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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