Kabinettsvorlage Apotheken-Stärkungsgesetz

„Kontinuierlicher“ Bedarf reicht für eine Wiederholungsverordnung

Stuttgart - 21.06.2019, 12:45 Uhr

Künftig sollen Verordnungen mit einem entsprechenden Vermerk in der Apotheke bis zu dreimal beliefert werden können. Das geplante Apotheken-Stärkungsgesetz sieht eine entsprechende Regelung vor.  ( r / Foto:                                             
                                            
                                                    
                                        
                                        
                                                    Kaesler Media/stock.adobe.com)

Künftig sollen Verordnungen mit einem entsprechenden Vermerk in der Apotheke bis zu dreimal beliefert werden können. Das geplante Apotheken-Stärkungsgesetz sieht eine entsprechende Regelung vor.  ( r / Foto: Kaesler Media/stock.adobe.com)


Vermerk und immer dieselbe Packungsgröße

Diese Regelung soll in § 31 SGB V als ein neuer Absatz 1b ergänzt werden. Zudem sollen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. So heißt es bislang im Arzneimittelgesetz, dass das BMG ermächtig ist, zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf. Künftig soll die Formulierung heißen „zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf“.

Alles Weitere soll dann die AMVV regeln. Dort soll in § 2 Absatz 1 Nummer 6 eine Nummer 6a eingefügt werden, die besagt, dass Wiederholungsrezepte einen entsprechenden Vermerk tragen müssen. Außerdem soll § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst werden.


Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat.“

Kabinettsvorlage zum Apotheken-Stärkungsgesetz


Auch hier wurde im Vergleich zum Referentenentwurf einiges präzisiert. Dort hieß es nämlich deutlich kürzer: „Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die erstmals verschriebene Menge hinaus ist nach Anordnung der verschreibenden Person nur zulässig für bis zu drei zusätzliche Abgaben einer Packung derselben Größe des verschriebenen Arzneimittels.“



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Praktische Umsetzung?

von Andreas Grünebaum am 21.06.2019 um 21:12 Uhr

Ist auch schon geklärt, wie das zu praktisch umgesetzt werden soll? Ein GKV Rezept muss bekanntermaßen nach vollständiger Abgabe zur Erstattung an das Rechenzentrum zur Abrechnung mit der Kasse im Original eingereicht werden. Sollte dies nur für e-Rezepte möglich sein, reden wir über eine mögliche Umsetzung ab 2021-2025? Bei Privatpatienten sehe ich da vielleicht nur das Problem der Einreichung des Rezeptes durch den Patienten. In der Zeit von Online Einreichunge via App wäre das jedoch schon machbar, solange der Patient im Besitz des Originalrezeptes zur Vorlage in der Apotheke bleibt.

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