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Kabinettsvorlage Apotheken-Stärkungsgesetz
„Kontinuierlicher“ Bedarf reicht für eine Wiederholungsverordnung
Vermerk und immer dieselbe Packungsgröße
Diese Regelung soll in § 31 SGB V als
ein neuer Absatz 1b ergänzt
werden. Zudem sollen im Arzneimittelgesetz und in der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die notwendigen
Voraussetzungen
geschaffen werden. So heißt es bislang im Arzneimittelgesetz, dass das
BMG ermächtig ist, zu bestimmen,
dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben
werden
darf. Künftig soll die Formulierung heißen „zu bestimmen, ob und wie oft
ein
Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden
darf“.
Alles Weitere soll dann die AMVV regeln. Dort soll in § 2 Absatz 1 Nummer 6 eine Nummer 6a eingefügt werden, die besagt, dass Wiederholungsrezepte einen entsprechenden Vermerk tragen müssen. Außerdem soll § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst werden.
Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat.“
Auch hier wurde im Vergleich zum Referentenentwurf einiges präzisiert. Dort hieß es nämlich deutlich kürzer: „Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die erstmals verschriebene Menge hinaus ist nach Anordnung der verschreibenden Person nur zulässig für bis zu drei zusätzliche Abgaben einer Packung derselben Größe des verschriebenen Arzneimittels.“
1 Kommentar
Praktische Umsetzung?
von Andreas Grünebaum am 21.06.2019 um 21:12 Uhr
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