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Kabinettsvorlage Apotheken-Stärkungsgesetz
„Kontinuierlicher“ Bedarf reicht für eine Wiederholungsverordnung
Der AMG-Satz zur Preisbindung soll weiterhin gestrichen werden, beim Boni-Verbot im SGB V wurde an der Begründung gefeilt, die Vergütungsanpassung für BtM und Notdienste wird ans Wirtschaftsministerium übertragen und noch so einiges mehr – das Bundesgesundheitsministerium hat an der Kabinettsvorlage des Apotheken-Stärkungsgesetzes im Vergleich zum Referentenentwurf noch einmal kräftig geschrubbt. Auch bei den geplanten Wiederholungsverordnungen gab es eine Änderung. Die dürfte dafür sorgen, dass mehr Patienten dafür infrage kommen.
Eine der Neuerungen, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im ersten Entwurf seines Apotheken-Stärkungsgesetzes vorgeschlagen hatte, war die Möglichkeit für Ärzte, Wiederholungsverordnungen auszustellen. Ein Patient soll sich somit mit einer einzigen Verordnung, die einen entsprechenden Vermerk des Arztes trägt, mehrfach das gleiche, dauerhaft benötigte Arzneimittel in der Apotheke abholen können – bis zu dreimal innerhalb eines Jahres, so der Vorschlag. . In Frage kommen Verschreibungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.Zu entscheiden, welcher Patient konkret dafür infrage kommt, soll dem behandelnden Arzt obliegen. Derzeit muss ein GKV-Rezept bekanntermaßen immer vollständig eingelöst werden, das heißt in der Regel fallen für drei Packungen drei Verordnungen und somit auch drei Arztbesuche an
Mit der Einführung von Verschreibungen, die eine wiederholte Abgabe ermöglichen, sollen Ärzte entlastet werden, so die Idee. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung konnte dem aber nichts abgewinnen. Man befürchtet unter anderem, dass Patienten diese Möglichkeit aktiv ansprechen und einfordern werden, wie es in der Stellungnahme heißt.
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„Schwerwiegende chronische Erkrankung“ als Voraussetzung gestrichen
Der Vorschlag ist aber in der Kabinettsvorlage weiterhin enthalten. Er wurde allerdings modifiziert. So hieß es im ersten
Entwurf noch, dass nur Versicherte mit einer „schwerwiegenden chronischen
Erkrankung, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten
Arzneimittel benötigen“ in den Genuss dieser Regelung kommen sollen. Diese
Einschränkung wurde gestrichen. Laut Kabinettsvorlage ist nur noch der Bedarf einer
kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel Voraussetzung
dafür, dass Verordnungen ausgestellt werden können, auf die hin eine bis zu
dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Einlösung soll bis zu ein Jahr
nach Ausstellung in Apotheken möglich sein.
Damit dürfte sich der Kreis der Patienten erweitern, die für eine Wiederholungsverordnung infrage kommen, zudem wird durch die Änderung die Möglichkeit, ein derartiges Rezept auszustellen, alleine am Arzneimittelbedarf festgemacht und nicht mehr an der nicht ganz leicht objektivierbaren Schwere der Erkrankung.
Vermerk und immer dieselbe Packungsgröße
Diese Regelung soll in § 31 SGB V als
ein neuer Absatz 1b ergänzt
werden. Zudem sollen im Arzneimittelgesetz und in der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die notwendigen
Voraussetzungen
geschaffen werden. So heißt es bislang im Arzneimittelgesetz, dass das
BMG ermächtig ist, zu bestimmen,
dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben
werden
darf. Künftig soll die Formulierung heißen „zu bestimmen, ob und wie oft
ein
Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden
darf“.
Alles Weitere soll dann die AMVV regeln. Dort soll in § 2 Absatz 1 Nummer 6 eine Nummer 6a eingefügt werden, die besagt, dass Wiederholungsrezepte einen entsprechenden Vermerk tragen müssen. Außerdem soll § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst werden.
Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat.“
Auch hier wurde im Vergleich zum Referentenentwurf einiges präzisiert. Dort hieß es nämlich deutlich kürzer: „Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die erstmals verschriebene Menge hinaus ist nach Anordnung der verschreibenden Person nur zulässig für bis zu drei zusätzliche Abgaben einer Packung derselben Größe des verschriebenen Arzneimittels.“
1 Kommentar
Praktische Umsetzung?
von Andreas Grünebaum am 21.06.2019 um 21:12 Uhr
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