Ordnungsgemäße Verordnung, Akut- vs. Regelversorgung

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

Stuttgart - 27.06.2019, 17:45 Uhr

Im Notdienst ist maßgeblich, was in der Apotheke vorrätig ist. Das stellt der neue Rahmenvertrag klar. (r / Foto: Halfpoint / stock.adobe.com)

Im Notdienst ist maßgeblich, was in der Apotheke vorrätig ist. Das stellt der neue Rahmenvertrag klar. (r / Foto: Halfpoint / stock.adobe.com)


Ergänzungen, Korrekturen, Arztrücksprache

Was, wenn keine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung vorliegt?

Dann darf die Apotheke erst einmal nicht versorgen.

Die Sachlage ändert sich, wenn das Problem behoben werden kann. In § 7 des neuen Rahmenvertrags Absatz 2, 3 und 5 ist beschrieben, wie die Apotheke eine ordnungsgemäße Verordnung herbeiführen und somit versorgen kann.

  • Einmal kann die Apotheken nach den Vorgaben der AMVV, der BtMVV und des § 6 des Rahmenvertrags die Verordnung korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen. In welchen Fällen man was darf, daran hat sich inhaltlich nichts geändert. Einziger Unterschied: Im alten Rahmenvertrag stand das in § 3, im neuen in § 6.

Wichtig: Aller Korrekturen und Ergänzungen müssen abgezeichnet werden.

  • Ist eine Verordnung nicht eindeutig, muss zumindest in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt (für den Notdienst und die Akutversorgung gibt es Sonderregeln, siehe unten) gehalten werden. So will es § 7 Absatz 3 des neuen Rahmenvertrags. „Eindeutig“ heißt, erklärt der Rahmenvertrag, wenn ein verordnetes Fertigarzneimittel „unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist“. Nicht eindeutig ist eine Verordnung demnach zum Beispiel, weil eine Mengenangabe fehlt oder ein Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet ist. Diese Klarstellung dürfte eine Erleichterung für die Apotheke darstellen, weil kein neues Rezept erforderlich ist, sondern die Sache nach Rücksprache geklärt werden kann.

Wichtig: Korrekturen und Ergänzungen müssen vermerkt, die Rücksprache dokumentiert und von der Apotheke abgezeichnet werden.

Und: Wenn die Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen und die Abgabe nicht am selben Tage erfolgen, muss das zusätzlich angegeben werden.

Was ist, wenn ein Rezept mit handschriftlichen Ergänzungen in der Apotheke vorgelegt wird, die nicht vom Arzt abgezeichnet sind?

Änderungen und/oder Ergänzungen, die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 AMVV betreffen und die nicht erkennbar vom Arzt abgezeichnet wurden, dürfen erst nach Rücksprache beliefert werden. Die Rücksprache muss natürlich dokumentiert werden: Ergebnis vermerken, abzeichnen. Falls das Rücksprache- vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

Was waren nochmal die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 AMVV?

  • 4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke
  • 4a. bei einer Rezeptur, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen
  • 5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist
  • 6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Preisanker

von Slawai am 01.07.2019 um 21:32 Uhr

Was ist denn nun wenn ich über den preisanker beliefern muss. Weil weder Rabatt und eines der 4preisgűnstigen nicht lieferbar. Reicht da die mündliche Absprache das ich teurer beliefer oder muss ich das gegenzeichnen lassen?

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ich warte immer noch darauf,

von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 10:56 Uhr

dass die Ärzte die tolle neue zertifizierte Software bekommen und anwenden.
Ob die ab Montag aktualisiert ist?
Oder müssen wir weiter mit dem Mist leben, der verordnet wird?
PZN von Artikeln, die seit 10 Jahren nicht mehr gelistet sind. zum Beispiel.
erfundene Packungsgrößen, erfundene Namen
alter Datenmüll.
Sind die nicht verpflichtet? und wir bekommen bei Arzt Fehler Regress?
Gaga, vollkommen gaga

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Abgabe im Notdienst

von Sven Larisch am 28.06.2019 um 7:51 Uhr

nach Rücksprache mit dem Verband und dem was ich hier lese und verstehe, wird sich der Notdienst wesentlich schwieriger gestalten als bisher.
a) Verordnete Packungsgrößen/Preisanker etc. ist nicht vorrätig- keine Versorgung, da keine größere Packung aus dem N2 oder N3 Bereich abgegeben werden darf.

b) Nur Artikel oberhalb des Preisankers sind vorrätig, aber keine Rabattpartner- keine Abgabe möglich. Patient wird nicht versorgt.

c) Antibiotikasaft ist nur in 500 statt in 250 Stärke vorrätig- keine Versorgung.
d) der Arbeitsaufwand für die Dokumentation hat nochmals zugenommen und trotzdem verzichten die Apotheker auf eine Erhöhung Ihrer Vergütung bzw. lassen einen Zwangsrabatt von 21,2% (€ 1,77) zu.

Ich sehe keinerlei Arbeitserleichterung in dem Vertrag und damit auch keine Neuerung.
Alleine die Suche nach einem verfügbaren Rabattarzneimittel oder dem preisgünstigsten oder dem Preisanker entsprechenden oder dem Kundenwohl etc. etc. etc.nimmt immer mehr Zeit in Anspruch, die der neue Rahmenvertrag den deutschen Apotheken auferlegt, aber bestimmt nicht den ausländischen Versendern (oder steht das irgendwo, dass die diesen vertrag auch unterschreiben müssen).

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