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Neue Regeln für die Präqualifizierung
Hilfsmittel: Apotheken blühen kostenpflichtige Überwachungsaudits
Vor kurzem hat sich das Verfahren zur Präqualifizierung für die Hilfsmittelversorgung geändert. Präqualifizierungsstellen brauchen nun eine Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle. Deswegen haben einige Stellen ihre Arbeit eingestellt. Auch neu ist, dass Apotheken sich nun auf Überwachungsaudits einstellen müssen – kostenpflichtig versteht sich. Das geht aus einem Schreiben der Agentur für Präqualifizierung hervor.
Hilfsmittel sind wahrlich kein Lieblingsthema der Apotheken. Den oft geringen Margen steht häufig ein großer bürokratischer Aufwand gegenüber: Präqualifizierung, Kostenvoranschläge, Genehmigungen etc.. Vor kurzem mussten viele Apotheken den Präqualifizierungsanbieter wechseln, aufgrund der gestiegenen Anforderungen stellten manche die Arbeit ein – Präqualifizierungsstellen benötigen nämlich als Kompetenznachweis seit neuestem eine Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Beschlossen wurde das mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), das unter anderem zum Ziel hatte, die Versorgung mit Hilfsmitteln stärker an Qualitätskriterien auszurichten. Die Akkreditierung solle dazu beitragen, heißt es. Nach erfolgter Akkreditierung müssen alle Kunden, also auch Apotheken, gemäß der Regelungen der DAkkS überwacht werden und dazu gehören offensichtlich Überwachungsaudits. Darüber wurden Apotheken per Brief von der Agentur für Präqualifizierung (AfP) informiert.
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Darin heißt es: „Die Zertifizierungsstelle führt, gemäß § 126 Abs. 1a S. 6 SGB V, der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2013 und den ergänzenden Akkreditierungsregeln der DAkkS während des 5-jährigen Präqualifizierungszeitraums zwei Konformitätsbewertungen (Überwachungsaudits) als Grundlage zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung in einem Intervall von ca. 20 und ca. 40 Monaten nach der Zertifizierung durch.“
Außerdem soll es „anlassbezogene Überwachungsaudits“ geben, wenn außerhalb der Prüfintervalle Abweichungen festgestellt werden, zum Beispiel durch Hinweise Dritter. Der Umfang der Prüfung richte sich nach dem Anlass, heißt es. Sind die Auditoren zufrieden, werde den Apotheken „gemäß der Übergangsregelung der DAkkS, erstmalig ein neues Zertifikat gem. DIN EN ISO/IEC 17065:2013 ausgestellt“. Das Gültigkeitsdatum der aktuellen Präqualifizierungsbestätigung ändere sich jedoch nicht. Aber: „Wird die Konformität zur bestehenden Präqualifizierung im Überwachungsaudit nicht hergestellt, wird die Präqualifizierung gemäß § 126 Abs. 1a S. 6 SGB V, eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen.
8 Kommentare
Präqualifizierung für die Hilfsmittelversorgung
von Josef Lemke am 03.07.2019 um 10:24 Uhr
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Hilfsmittel aus Sanitätshäusern
von MM am 03.07.2019 um 9:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Hilfsmittel aus Sanitätshäusern
von Eduard Weber am 03.07.2019 um 19:17 Uhr
AW: Hilfsmittel aus Sanitätshäusern
von Stefan Haydn am 04.07.2019 um 18:22 Uhr
Präqualifizierungswahn.
von Eduard Weber am 02.07.2019 um 23:36 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: zusammenhalten - JETZT !
von J.M.L. am 03.07.2019 um 8:18 Uhr
AW: Pro Patient
von J.M.L. am 03.07.2019 um 8:42 Uhr
Hilfsmittel
von Roland Mückschel am 02.07.2019 um 20:39 Uhr
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