- DAZ.online
- News
- Recht
- Mit welchen Aussagen dü...
Abmahnungen und Urteile
Mit welchen Aussagen dürfen Kunden gelockt werden?
Auch Ärzte, Apotheker und Krankenkassen im Visier
Die Wettbewerbszentrale versuche dies wie auch Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. So auch im Fall eines Arztes, der seine Praxis samt angeschlossenes Kosmetikstudio als „medical beauty lounge“ bezeichnet hatte. Das Landgericht Frankfurt verbot ihm dies in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil – wie auch seine Fachangestellten als „Medizinkosmetikerinnen“ zu bezeichnen (Az. 3-06 O 102/18).
Apotheker stehen gleichfalls immer wieder im Visier der Wettbewerbszentrale – so im Verfahren um Rx-Werbegutscheine, die der Bundesgerichtshof kürzlich verboten hat. Krankenkassen bekommen gleichfalls immer wieder einen Dämpfer. Derzeit anhängig ist eine im Mai beim Landgericht Bremen eingereichte Klage gegen eine Betriebskrankenkasse, die mit einem Zusatzbeitrag von 0,22 Prozent geworben hatte – obwohl es sich dabei nur um den Arbeitnehmeranteil handelt, der eigentliche Zusatzbeitrag beläuft sich auf 0,44 Prozent. Seit Anfang des Jahres wird dieser Beitrag zwar wieder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt – doch handelt es sich bei der Werbeaussage nach Ansicht der Wettbewerbszentrale um Irreführung (Az. 12 O 78/19).
Offen ist derzeit außerdem noch ein Streit um eine Werbeaussage des privaten Versicherers Ottonova: Dieser hatte damit geworben, dass Versicherte per App krankschreiben lassen können, wie auch die „Welt“ berichtet hatte. Zwar seien Fernbehandlungen mittlerweile teils erlaubt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürften aber nicht über Telefon oder Internet erfolgen, sondern nur nach persönlicher Rücksprache mit einem Arzt. Der Rechtsrahmen ist nach Ansicht Köbers hier bisher nicht richtig durchdacht. Im Juli startet in München ein Musterverfahren, das Klärung bringen soll.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.