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Generalanwalt Maciej Szpunar
EuGH kippt deutsche Honorarordnung für Architekten
Nicht nur die Festpreise im deutschen Arzneimittelwesen sind
der EU ein Dorn im Auge. Schon seit längerer Zeit lief
auch ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen der
Honorarordnung für Architekten. Nun steht das Urteil fest: Die in der
Honorarordnung festgelegten Mindest- und Höchstpreise für Architekten in
Deutschland verstoßen gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, urteilte das Gericht. Generalanwalt war
übrigens der Pole Maciej Szpunar, der auch im EuGH-Verfahren zur
Rx-Preisbindung involviert war. Auch sonst gibt es auffällig viele Ähnlichkeiten in der Argumentation.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die in Deutschland geltende Honorarordnung für die Vergütung von Architekten größtenteils gekippt. Konkret geht es um die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI), die die Honorierung der Architekten verbindlich regelt, wobei Beratungsleistungen der Architekten nicht zu diesem verbindlichen Vergütungsspektrum gehören. Grundsätzlich können die Vertragspartner die Vergütung frei vereinbaren, allerdings müssen sie sich der HOAI zufolge innerhalb gewisser Höchst- und Mindestgrenzen bewegen. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Grenzen unter- und überschritten werden.
Die EU-Kommission hatte gegen die Bundesrepublik wegen dieser Regelungen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der Konflikt ging von den EuGH und dieser musste nun prüfen, ob die HOAI gegen EU-Recht verstößt – konkret gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Danach dürfen Mindest- und oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn sie keine Diskriminierung darstellen und zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich sind. Das Verfahren gegen die Bundesrepublik lief seit 2015, nach den ersten Schritten des Vertragsverletzungsverfahrens erhob die Kommission 2016 Klage.
Während des Verfahrens vertrat die EU-Kommission die Ansicht, dass die HOAI Marktteilnehmern aus anderen EU-Staaten durch die Mindest- und Höchstpreise den Zugang zum Markt erschwere. Die Argumentation ist sehr ähnlich zum Vorgehen der EU im Verfahren gegen die Festpreise bei Rx-Arzneimitteln. Auch bei den Architekten vertrat die Kommission im EuGH-Verfahren die Ansicht, dass es Teilnehmer aus anderen Staaten grundsätzlich schwerer hätten, hierzulande zu konkurrieren. Und: Die HOAI regele zwar nicht direkt und formell den Marktzugang für Architekten, allerdings bestehe durch die Preisregelung eine Anreizwirkung, so die Kommission.
5 Kommentare
Apotheken waren erst der Anfang
von ratatosk am 04.07.2019 um 18:17 Uhr
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AW: Apotheken waren erst der Anfang
von Heiko Barz am 04.07.2019 um 21:02 Uhr
Ja nu
von Peter am 04.07.2019 um 15:26 Uhr
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AW: Ja nu
von Udo Tjaden am 05.07.2019 um 12:06 Uhr
Aha.
von A. Fischer am 04.07.2019 um 15:07 Uhr
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