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EuGH-Urteil zu Architektenhonoraren
Gefahr für andere Freiberufler?
Dienstleistungsrichtlinie nimmt Gesundheitsdienstleistungen aus
Der EuGH geht in seinem Urteil weitgehend auf diesen Vortrag ein. Er betont eingangs sogar, dass es zwar Sache des Mitgliedstaats ist, darzutun, dass seine Regelung zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist, wenn er sich auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruft, um eine Anforderung zu rechtfertigen, die die Dienstleistungsrichtlinie vorgibt. Diese Beweislast gehe aber nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe. Ein solches Erfordernis liefe nämlich in der Praxis darauf hinaus, dem betroffenen Mitgliedstaat in dem betreffenden Bereich seine Regelungsbefugnis zu entziehen.
Im Weiteren folgt der EuGH der Argumentation der Bundesrepublik auch grundsätzlich. Diskriminierungsfrei seien die Regelungen. Und er kann auch nachvollziehen, dass Mindest- und Höchstpreise ihre Berechtigung haben und einen Schutzzweck erfüllen. Aber letztlich seien die Regelungen widersprüchlich: Es sei nicht kohärent, dass Planungsleistungen in Deutschland auch von Personen erbracht werden dürfen, die keine entsprechende fachliche Eignung wie Architekten oder Ingenieure nachgewiesen haben. Wer mit der Qualität gesetzlich vorgeschriebene Mindest-und Höchstpreise rechtfertigen wolle, müsse die Qualität dann auch bei der fachlichen Eignung konsequent berücksichtigen.
BÄK: Gesundheitsversorgung ist Sache der Ärzte
Das Urteil rief auch eine Reaktion der Bundesärztekammer (BÄK) auf den Plan. Ihr Präsident Dr. Klaus Reinhardt erklärte, dass die Entscheidung des EuGH nach Auffassung der BÄK keine Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) habe. Der EuGH habe die HOAI nicht grundsätzlich für unzulässig befunden, sondern halte es lediglich für unverhältnismäßig, dass die Planungsleistungen nicht ausschließlich von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen. Die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland sei dagegen den Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Reinhardt zeigte sich weiter überzeugt: „Eine staatliche Gebührenordnung wie die GOÄ erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Durch Festschreibung von Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht qualitätsgesicherten Leistungen“.
Zu beachten ist weiterhin: So sehr das Urteil zeigt, dass die Freien Berufe keinen leichten Stand in der EU haben – jedenfalls was die EU-Dienstleistungsrichtlinie betrifft, gibt es einen Ausnahmetatbestand für den Gesundheitsbereich. Sie und ihre Anforderungen finden ausdrücklich keine Anwendung auf „Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt“ (Art. 2 Abs. 2 f der Richtlinie 2006/123/EG).
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