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Bericht an Bundesregierung
Bundeskartellamt: Versandapotheken sind sinnvolle Alternative
Der Markt der Arzneimittel-Versandhändler befindet sich derzeit in der Konsolidierung. Insbesondere die beiden EU-Versender DocMorris und Shop Apotheke wachsen kräftig – auch durch Übernahmen. 2018 übernahm DocMorris unter anderem das Versandgeschäft des deutschen Versenders Apo-Rot. Das Bundeskartellamt gab damals grünes Licht. In einem Tätigkeitsbericht gegenüber der Bundesregierung erklärt die Behörde nun ihre Entscheidung: Sie verweist auf den Marktanteil der Versender und erklärt, dass die Versandkonzerne eine „wirtschaftlich sinnvolle Alternative“ zu stationären Apotheken seien.
Als niederländische Kapitalgesellschaft darf DocMorris hierzulande weder eine Apotheke eröffnen noch übernehmen. Und doch ist es insbesondere in den vergangenen beiden Jahren vermehrt dazu gekommen, dass der EU-Versender auf dem deutschen Versandapotheken-Markt zugreift. Eine dieser Übernahmen war die „Kooperation“ mit der Hamburger „Apotheke am Rothenbaum“ (Apo-Rot). DocMorris betreibt seit Ende 2018 den Onlineversand von Apo-Rot von Heerlen aus. Die vier stationären Apotheken von Apo-Rot in Hamburg sowie 18 Partnerschaften mit weiteren Apotheken sollen erhalten bleiben, hieß es im Mai 2018 nach der Bekanntgabe des Deals. Die Inhaberin von Apo-Rot, Birgit Dumke, gab mit der Vereinbarung das Versandgeschäft, das 2017 mit 780.000 Kunden einen Umsatz von rund 100 Millionen Euro erzielte, somit komplett aus der Hand.
Die Übernahme wurde im vergangenen Jahr auch vom Bundeskartellamt untersucht, im September 2018 dann aber freigegeben. Schon damals wies die Behörde darauf hin, dass die Marktanteile der Versender am Rx-Geschäft bei rund 1,3 Prozent liegen. DocMorris und Apo-Rot hätten nach dem Zusammenschluss „unter 1 Prozent“ am Rx-Markt und gemeinsam unter 5 Prozent am Umsatzvolumen im gesamten OTC-Markt.
In einem Tätigkeitsbericht an die Bundesregierung aus den Jahren 2017 und 2018 erinnert das Bundeskartellamt nun an seine Untersuchung und stellt nochmals klar, dass man bei der Konsolidierung im Versandapotheken-Markt derzeit keine Probleme sehe. Denn:
Es zeigte sich, dass der Versandhandel nach dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept und nach dem tatsächlichen Verbraucherverhalten aus Sicht der Nachfrager zumindest für Fertigarzneimittel eine wirtschaftlich sinnvolle Bezugsalternative zu den stationären Apotheken darstellt .Bei den Ermittlungen des Bundeskartellamtes wurden unter anderem unterschiedliche geographische Marktabgrenzungen zugrunde gelegt. Dabei stellte sich heraus, dass bei deutschlandweiter Betrachtung der addierte Marktanteil aller Versandapotheken bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln derzeit rund 1,3 Prozent und bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln rund 13,4 Prozent beträgt. (…) Auch bei kleinstmöglicher Marktabgrenzung auf Ebene einzelner Postleitzahlengebiete erwies sich die gemeinsame Marktposition der Parteien als wettbewerblich unbedenklich.“
Verfahren gegen Großhändler eingestellt
Das Bundeskartellamt erinnert in seinem Bericht auch noch einmal an das Kartellverfahren gegen deutsche Pharmagroßhändler. Zur Erinnerung: Am 14. September 2016 hatten Beamte des Bundeskartellamtes zusammen mit Kräften der örtlichen Kriminalpolizei bundesweit Durchsuchungen bei Pharmagroßhändlern durchgeführt. Acht Großhändler waren betroffen: Kehr (Pharma Privat), Noweda, Gehe, Phoenix, Sanacorp, Alliance Healthcare, Hageda Stumpf und AEP. Es ging um den Verdacht, dass die Großhändler untereinander wettbewerbsbeschränkende Absprachen, insbesondere sogenannte Kundenschutzabsprachen, getroffen haben könnten. Im März des vergangenen Jahres hat das Kartellamt den Unternehmen mitgeteilt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich sei, die Ermittlungen wurden eingestellt.
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In seinem Tätigkeitsbericht erklärt das Bundeskartellamt dazu:
Das Kartellverfahren gegen Pharmagroßhändler wurde im März 2018 nach § 46 Abs . 1 OWiG i .V .m . § 170 Abs . 2 StPO eingestellt, da nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung der betroffenen Unternehmen und Personen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Auch bei Durchführung weiterer möglicher Ermittlungsschritte war nicht damit zu rechnen, dass der Tatnachweis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gelingen werde. Es bestand daher kein hinreichender Tatverdacht i .S .v . § 170 Abs . 1 StPO .“
5 Kommentare
Teil der „Unsichtbaren und blinden Hand seit 1958“ ... unser Bundeskartellamt ...
von Christian Timme am 08.07.2019 um 21:09 Uhr
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Dienstaufsichtsbeschwerde !
von Dr. Ralf Schabik am 08.07.2019 um 19:40 Uhr
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Angewidert von solchen Fehleinschätzungen
von Marco Luckhardt am 08.07.2019 um 19:39 Uhr
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Sinnvolle Alternative
von Roland Mückschel am 08.07.2019 um 16:19 Uhr
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Sich die Disruption schönreden
von Christiane Patzelt am 08.07.2019 um 15:46 Uhr
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