Apotheken-Stärkungsgesetz und Sammelverordnung

Kabinett beschließt Apothekenreform

Berlin - 17.07.2019, 10:40 Uhr

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (hier in der heutigen Ministerrunde) hat dem Bundeskabinett heute eine ausführliche Apothekenreform vorgelegt, die dann auch durchgewinkt wurde. (c / Foto: imago images / R. Zensen)

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (hier in der heutigen Ministerrunde) hat dem Bundeskabinett heute eine ausführliche Apothekenreform vorgelegt, die dann auch durchgewinkt wurde. (c / Foto: imago images / R. Zensen)


Änderungsverordnung: Mehr Geld und Neues zum Botendienst

Vergütungserhöhungen: Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen.

Botendienst: Er soll künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Das ist auch dann nötig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – sie muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen.

Temperaturkontrolle: Beim Arzneimittelversand müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte Temperaturkontrollen nachzuweisen.

Erweitertes Aut-idem: Verordnete Arzneimittel, die an PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, sollen künftig ebenfalls in der Apotheke unter den bekannten Bedingungen substituiert werden können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.

Das Gesetz und die Verordnung sollen Anfang 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Verordnung bedarf wiederum der Zustimmung des Bundesrates aber nicht des Bundestages.

Hier kommen Sie zum kompletten Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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