Apotheker bei Facebook & Co.

Schweigepflicht und Social Media

Hamburg - 18.07.2019, 12:45 Uhr

Social-Media-Gruppen sind praktisch beim fachlichen Austausch der Apotheker. Wie steht es um die Schweigepflicht? (m / Foto: imago images / ZUMA Press)

Social-Media-Gruppen sind praktisch beim fachlichen Austausch der Apotheker. Wie steht es um die Schweigepflicht? (m / Foto: imago images / ZUMA Press)


Rückschlüsse auf Patienten vermeiden

Dabei wird in sozialen Medien wohl niemand so unbedarft sein, tatsächlich Kunden mit Namen zu benennen. Es kann aber ausreichend für ein strafbares Verhalten sein, wenn sich anhand der geschilderten Umstände auf eine bestimmte und damit identifizierbare Person Rückschlüsse ziehen lassen.

Wenn also zum Beispiel von der im Forum registrierten PTA bekannt ist, in welcher Apotheke sie arbeitet. Bei kleinen Orten genügt auch zu wissen, in welchem Ort sie tätig ist. Äußert die PTA sich dort zum Beispiel über die erfolglosen Abnehmversuche einer erheblich übergewichtigen, ortsansässigen Dermatologin, dürften mindestens die anderen Bewohner dieses Ortes recht schnell wissen, um wen es sich handelt.

Achtung: Betriebsgeheimnis!

Vorsichtig sein muss man allerdings nicht nur in Bezug auf die Daten, die man von und über Kunden erfährt, sondern auch in Bezug auf die Informationen, die man als Angestellter über seinen Arbeitgeber und die Apotheke erfährt. Dabei greift der Schutz des § 17 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in mehreren Bereichen: Stellt die Apotheke zum Beispiel eine beliebte Teemischung nach „Spezialrezept“ her, so darf man sich über die Zusammensetzung dieser Mischung als sogenanntes Betriebsgeheimnis nicht in der Öffentlichkeit äußern. Ein Geschäftsgeheimnis, das ebenfalls dem besonderen Schutz unterliegt, wäre zum Beispiel die wirtschaftliche Situation der Apotheke – „Ich weiß nicht, wie lange das bei uns noch gut geht. Der Großhandel liefert nur noch gegen Vorkasse“.

Das Ansehen des Arbeitgebers wahren

Als allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gilt es auch, keine persönlichen Umstände oder Verhaltensweisen seines Arbeitgebers zu verbreiten, soweit diese geeignet sind, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Verstöße hiergegen werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

Auch hier bitte aufpassen: Wer deutlich macht, in welcher Apotheke er arbeitet („Wir sitzen am Flughafen XY“) macht sich bei Äußerungen über seinen Chef, dem er zum Beispiel ein Alkoholproblem unterstellt, ganz schnell strafbar, da dann für jeden Nutzer ganz leicht zu erkennen ist, um welche Person es sich handelt.



Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Laxer Umgang mit Patientendaten kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Vorsicht Patientengeheimnis!

Rechtssicherer Umgang mit Rezeptfälschungen

Anzeigen oder nicht?

Schweigepflicht vs. Aufklärung von Straftaten

Ministerium prüft Offenbarungsbefugnis

Rezeptfälschungen und ihre strafrechtlichen Tücken für Apotheken

Wann dürfen Apotheker Strafanzeige stellen?

Das heikle Thema Vertraulichkeit in der Beratung

Pssst, Diskretion bitte!

Serie zur Datenschutz-Grundverordnung in der Apotheke / Teil 7: Verstöße gegen das Datenschutzrecht – Meldepflichten und Sanktionen

Neue Datenschutzregeln ante portas

Dürfen Apotheken die Polizei einschalten? Wie steht es um die Schweigepflicht?

Verdacht auf Impfpass­fälschung – was tun?

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.