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Apotheker bei Facebook & Co.
Schweigepflicht und Social Media
Apothekergruppen bei Facebook – fraglos ist der fachliche Austausch über Social-Media-Plattformen praktisch. Allerdings ist die apothekerliche Schweigepflicht ein hohes Gut, ihre Verletzung eine Straftat, die mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet wird. Rechtsexpertin Minou Hansen kennt die Grenzen des fachlichen Austausches.
Für Apotheker ist der Austausch untereinander wichtig und hilfreich. In den letzten Jahren nutzen die Pharmazeuten zunehmend Social-Media-Plattformen um sich – in speziellen Gruppen – auszutauschen. Doch wie verhält es sich dabei eigentlich mit der Schweigepflicht? Rechtsexpertin Minou Hansen gibt einen Überblick, was erlaubt ist und was nicht.
Verletzung der Schweigepflicht ist eine Straftat
Die Schweigepflicht von Apothekern und Apothekenangestellten ist ein hohes Gut. Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach § 203 Strafgesetzbuch sogar unter Strafe gestellt. Denn: Wer als Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (PTA), ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden ist, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
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Ein Geheimnis ist dabei im Apothekenbereich schon die Tatsache, dass ein Mensch überhaupt eine Apotheke aufgesucht hat – erst recht die erworbenen Medikamente, die Verschreibungen, die behandelnden Ärzte, soweit ersichtlich die Diagnosen und Art und Dauer der Erkrankung.
Rückschlüsse auf Patienten vermeiden
Dabei wird in sozialen Medien wohl niemand so unbedarft sein, tatsächlich Kunden mit Namen zu benennen. Es kann aber ausreichend für ein strafbares Verhalten sein, wenn sich anhand der geschilderten Umstände auf eine bestimmte und damit identifizierbare Person Rückschlüsse ziehen lassen.
Wenn also zum Beispiel von der im Forum registrierten PTA bekannt ist, in welcher Apotheke sie arbeitet. Bei kleinen Orten genügt auch zu wissen, in welchem Ort sie tätig ist. Äußert die PTA sich dort zum Beispiel über die erfolglosen Abnehmversuche einer erheblich übergewichtigen, ortsansässigen Dermatologin, dürften mindestens die anderen Bewohner dieses Ortes recht schnell wissen, um wen es sich handelt.
Achtung: Betriebsgeheimnis!
Vorsichtig sein muss man allerdings nicht nur in Bezug auf die Daten, die man von und über Kunden erfährt, sondern auch in Bezug auf die Informationen, die man als Angestellter über seinen Arbeitgeber und die Apotheke erfährt. Dabei greift der Schutz des § 17 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in mehreren Bereichen: Stellt die Apotheke zum Beispiel eine beliebte Teemischung nach „Spezialrezept“ her, so darf man sich über die Zusammensetzung dieser Mischung als sogenanntes Betriebsgeheimnis nicht in der Öffentlichkeit äußern. Ein Geschäftsgeheimnis, das ebenfalls dem besonderen Schutz unterliegt, wäre zum Beispiel die wirtschaftliche Situation der Apotheke – „Ich weiß nicht, wie lange das bei uns noch gut geht. Der Großhandel liefert nur noch gegen Vorkasse“.
Das Ansehen des Arbeitgebers wahren
Als allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gilt es auch, keine persönlichen Umstände oder Verhaltensweisen seines Arbeitgebers zu verbreiten, soweit diese geeignet sind, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Verstöße hiergegen werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Auch hier bitte aufpassen: Wer deutlich macht, in welcher Apotheke er arbeitet („Wir sitzen am Flughafen XY“) macht sich bei Äußerungen über seinen Chef, dem er zum Beispiel ein Alkoholproblem unterstellt, ganz schnell strafbar, da dann für jeden Nutzer ganz leicht zu erkennen ist, um welche Person es sich handelt.
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