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Anträge zum DAT
Dienstleistungen: Vergütung soll Niveau eines akademischen Heilberufs haben
In ziemlich genau sechs Wochen findet der Deutsche Apothekertag statt – dieses Mal in Düsseldorf. Die Anträge zur Hauptversammlung liegen DAZ.online nun vor. Wenig überraschend drehen sich diese auch um die pharmazeutischen Dienstleistungen, die im Apotheken-Stärkungsgesetz festgezurrt werden sollen. Allerdings geht es dabei weniger um Inhaltliches, sondern vor allem um Honorarfragen.
Wie aus den letzten Jahren gewohnt, sind die Anträge für den Deutschen Apothekertag, die der Redaktion in ihrer vorläufigen Fassung vorliegen, in fünf Blöcke unterteilt: Sicherstellung der
Versorgung, Pharmazeutische Kompetenz, Digitalisierung, Rahmenbedingungen der
Berufsausübung und Berufsständische Organisation. Erwartungsgemäß sind auch die
honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen ein Thema. Und zwar ganz konkret
das Honorar. Dieses soll nämlich auf dem Niveau eines akademischen Heilberufs
erfolgen, so ist es in einem Leitantrag des Geschäftsführenden ABDA-Vorstands
und der Apothekerkammer Nordrhein zu lesen. Wörtlich heißt es dort:
Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker begrüßt, dass mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken Versicherte einen Anspruch auf zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen haben sollen, die über die Information und Beratung nach § 20 Apothekenbetriebsordnung hinausgehen. Sie fordert den Gesetzgeber auf, dieses Vorhaben der Bundesregierung zu unterstützen. Es sind die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit sich die in vielen Projekten des Berufsstandes entwickelten und gut erprobten pharmazeutischen Dienstleistungen als langfristiger Bestandteil der apothekerlichen Leistungen durchsetzen. Diese Leistungen sind auf dem Niveau eines akademischen Heilberufes zu vergüten.“
Dynamisierung ist erst in der Begründung ein Thema
Von Dynamisierung ist allerdings im Antrag keine Rede, die wird erst in der Begründung erwähnt. Dort ist dann zu lesen, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um solche honorierten Dienstleistungen zu erbringen, ein wichtiger Schritt sei, unter anderem um die Arzneimitteltherapie- und damit die Patientensicherheit noch weiter zu erhöhen. Dieses Ziel könne man aber nur erreichen, wenn die die notwendigen Rahmenbedingungen langfristig angelegt werden und eine morbiditätsbedingte Dynamisierung beinhalten.
In einem Antrag der Landesapothekerkammer Thüringen wird es dann etwas detaillierter. Dort geht es um hochspezialisierte pharmazeutische Dienstleistungen für die Betreuung von besonderen Patientengruppen (pharmazeutische Homecare-Dienstleistungen) mit dem Fokus auf schwerstkranke beziehungsweise Orphan-Disease-Patienten. Zum einen möchte die Kammer aus Thüringen Umfang und Inhalt dieser Dienstleistungen definieren – im Rahmen des Apotheken-Stärkungsgesetzes. Zum anderen soll mit dem GKV-Spitzenverband eine adäquate Vergütung für diese Spezial-Dienstleistungen verhandelt werden. Dynamisierung wird aber auch hier nicht explizit erwähnt.
Verbesserung des Ordnungsrahmens für die Veblisterung
In der Begründung heißt es, dass die Versorgung der genannten Patienten derzeit nur unzureichend geregelt sei. Das führe dazu, dass diese Dienstleistungen von verschiedensten Anbietern erbracht werden. Dabei würden auch Kernkompetenzen der Apotheken berührt und von nicht-pharmazeutischen Dienstleistern erbracht und dadurch den Apotheken streitig gemacht, schreibt die Thüringer Kammer. Eine Vergütung – eine adäquate versteht sich – setze einen Anreiz für Apotheken, sich in diesem Spezialfeld zu qualifizieren, was wiederum zu einer Stärkung der Apotheke in der flächendeckenden Versorgungsstruktur führe.
Die Kammer erachtet eine pharmazeutische Betreuung im häuslichen Umfeld der Patienten für notwendig, damit das richtige Arzneimittel, zur richtigen Zeit, beim richtigen Patienten, in der richtigen Dosierung und in der richtigen Applikationsform auch richtig appliziert und dies außerdem dokumentiert werde. Diese pharmazeutische Betreuung ließe sich nach Ansicht der Thüringer durch pharmazeutische Homecare-Dienstleistungen abbilden, interprofessionell geleitet und gesteuert durch die ausführende Apotheke und zudem von der Apothekerschaft qualitätsorientiert definiert.
Weiter heißt es, dass Apotheken, die solche Dienstleistungen erbringen, sich nicht nur entsprechend fortbilden, sondern auch adäquat vergütet werden müssten. Nur so könnten diese versorgungsrelevanten Dienstleistungen nachhaltig durch Apotheken erbracht werden. Zudem wären mehr Apotheken in der Lage, sich durch Spezialisierung als fester Bestandteil in der flächendeckenden Versorgungsstruktur zu etablieren.
Fremdkapitalisierung oder gar Monopolisierung drohen
Ein weiterer Antrag – vom Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) – befasst sich mit dem Thema Verblisterung. Deren Bedeutung als moderne, am Patientenwohl ausgerichtete und durch die Vor-Ort- Apotheke zu erbringende pharmazeutische Leistung solle gestärkt werden, findet der Verband und fordert den Gesetzgeber auf, unter anderem durch eine Verbesserung des Ordnungsrahmens dazu beizutragen.
Als hochwertige pharmazeutische Dienstleistung sei die Verblisterung angemessen zu vergüten, so der AVWL und verweist auf zahlreiche Vorteile, die so einer Vergütung gegenüber ständen, zum Beispiel das Einsparpotenzial. Außerdem fördere die Verblisterung eine weitere Verzahnung mit dem Gesundheitssystem als solchem, was für die Vor-Ort-Apotheke letztlich die Chance berge, ihre Rolle und Bedeutung in der Versorgung zu festigen – auch und gerade in Abgrenzung zu Mitbewerbern am Markt.
Begründet wird dieser Antrag unter anderem damit, dass in diesem Bereich die Möglichkeit einer Fremdkapitalisierung oder gar eine Monopolisierung befürchtet wird.
1 Kommentar
Traurig
von Jan Kusterer am 13.08.2019 um 14:35 Uhr
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