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- 26.08.2019
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Niedersachsen
Gericht bestätigt Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer
Gericht: Weiter Einschätzungsspielraum
Eine Krankenschwester und eine Gesundheits- und Krankenpflegerin wollten es allerdings noch genauer wissen und gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind. Schon das Verwaltungsgericht Hannover wies in erster Instanz beide Klagen ab. Doch die Klägerinnen legten Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein. Dort befasste man sich zum einen mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege. Zum anderen ging es um die Frage, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist. Ist also jemand mit pflegerischer Ausbildung, der jedoch Verwaltungsaufgaben ausführt, ebenfalls zwangsweise Kammermitglied?
Nun hat auch die Berufungsinstanz die beiden Klagen abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemeldung des Gerichts heißt es aber, der Gesetzgeber habe bei der Entscheidung, eine Pflegekammer einzurichten, einen sehr weiten Einschätzungsspielraum. Das Gericht prüfe nur, ob die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnis eingehalten worden seien. Und bei dieser Prüfung kamen die Verwaltungsrichter zu dem Ergebnis: Das Land Niedersachsen hat seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sei Rechnung getragen worden. Die gesetzgeberische Einschätzung, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse diene, hält das Gericht für in Ordnung. Die Pflichtmitgliedschaft wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Und die Belastung durch die Mitgliedschaft sei überdies nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen dürfe. Das gelte auch für die Beitragspflicht an sich – wobei die Angemessenheit der Höhe des von der Pflegekammer festgesetzten Beitrags für die Frage, ob die Pflichtmitgliedschaft als solche rechtmäßig ist, keine Bedeutung hatte.
Was die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik angeht, hat das Gericht diese als Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes angesehen. Denn die Klägerin könne bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach der Stellenbeschreibung zugewiesen werden könnten, Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen.
Die Präsidentin der Pflegekammer Niedersachsen, Sandra Mehmecke, freut sich über die Entscheidung: „Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Profession Pflege. Die Pflegekammer ist angetreten, um die Situation aller beruflich Pflegenden zu verbessern“.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.
Urteile des OVG Niedersachsen vom 22. August 2019, Az. 8 LC 116/18 und 8 LC 117/18
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