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- 28.08.2019
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- Was steckt in Spahns PTA-...
Ausbildungsdauer unverändert
Die Ausbildung an sich ist ein weiterer Regelungsabschnitt im Berufsgesetz, wobei die nähere Ausgestaltung weiterhin in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) erfolgt. Im PTAG geregelt wird unter anderem die Ausbildungsdauer, die sich nicht ändern wird. Wie von der ABDA befürwortet, soll es bei zwei Jahren schulischer Fachausbildung und einer halbjährigen praktischen Ausbildung in der Apotheke bleiben. Das hatten sich der Bundesverband PTA und die Apothekengewerkschaft Adexa anders gewünscht – sie wollten die schulische Ausbildung um sechs Monate verlängern. Vorgesehen ist überdies, dass die Ausbildung auch in Teilzeit erfolgen kann – im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, wie es in der Begründung heißt. Ebenso werden Mindestanforderungen an die Schulen gestellt. Der Bundesapothekerkammer wird eine Richtlinienkompetenz zugewiesen: Sie soll das Nähere zur praktischen PTA-Ausbildung regeln.
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Auch das Ausbildungsverhältnis (z.B. Vorgaben zum Ausbildungsvertrag, auch zu Vergütung) und die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen werden im PTAG geregelt. In das neue Gesetz überführt werden aber auch einige Regelungen zur Berücksichtigung von Fehlzeiten und zur Anrechnung von anderen Ausbildungszeiten aus der PTA-APrV.
Neuerungen in der Apothekenbetriebsordnung: Erweiterte Befugnisse
In der Apothekenbetriebsordnung werden sodann die Voraussetzungen für die Übertragung erweiterter Befugnisse geregelt – also, dafür, dass die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt (§ 3 Absätze 5b und 5c ApBetrO neu). Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde hier nochmals umformuliert.
Die Pflicht zur Beaufsichtigung einer PTA bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten soll nun entfallen, wenn die PTA mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit in Apotheken gearbeitet hat und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. Ist die Prüfung schlechter ausgefallen, sollen mindestens fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung vorliegen. Zudem muss die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung verfügen. Weiterhin muss sich der Apothekenleiter im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit der PTA in seinem Verantwortungsbereich vergewissert haben, dass diese PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten in eigener Verantwortung zuverlässig ausführen kann. Und: Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt, müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt werden.
Wo die Aufsichtspflicht nicht entfallen kann
Weiterhin soll es zudem spezielle Fälle geben, wann die Aufsichtspflicht nicht entfallen kann: bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung sowie bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 (Einzelimport) oder Absatz 3b (nicht in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel) des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Die ABDA hatte sich hier noch mehr Ausnahmen gewünscht – falls sich der Gesetzgeber nicht entscheiden sollte, auf das Entfallen der Aufsichtspflicht in bestimmten Fällen gänzlich zu verzichten, was die ABDA noch lieber sähe.
Dafür wurde eine andere Änderung der ABDA aufgegriffen: Zur Vermeidung von möglichen Missverständnissen wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Apotheke nur geöffnet sein und betrieben werden darf, wenn jederzeit eine Apothekerin oder ein Apotheker anwesend ist.
Ferner sind in der Apothekenbetriebsordnung einige Folgeänderungen vorgesehen, die den genannten Neuregelungen Rechnung tragen sollen. Dabei geht es etwa um Abzeichnungsvorgaben für Herstellungsprotokolle bei Rezepturen und Defekturen.
2 Kommentare
Nur mehr Pargraphen, sonst wohl nichts
von Jochen Paulus am 01.09.2019 um 7:28 Uhr
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Enttäuschung
von P.Fecht am 29.08.2019 um 10:46 Uhr
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