Auszug aus dem neuen PTAG in der Fassung des am 28. August 2019 beschlossenen Regierungsentwurfs.
§ 6 Berufsbild
Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere
1. folgende Tätigkeiten in Apotheken:
a) die Herstellung von Arzneimitteln,
b) die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln,
c) die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,
d) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,
e) die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen,
f) die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern,
g) die Nutzung digitaler Hilfsmittel und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen,
h) die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,
i) die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen und
j) die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems,
2. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel, bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.
2 Kommentare
Nur mehr Pargraphen, sonst wohl nichts
von Jochen Paulus am 01.09.2019 um 7:28 Uhr
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Enttäuschung
von P.Fecht am 29.08.2019 um 10:46 Uhr
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