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Gericht verbietet Werbung für Hangover-Shot
Alkohol-Kater ist eine Krankheit
Dass der Arzt nicht nötig ist, ändert nichts an Krankheitseigenschaft
Hier werde der Kater mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers. „Sie treten nicht als Folge des natürlichen ‚Auf und Ab‘ des Körpers, sondern infolge des Konsum von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein“, begründet das Oberlandesgericht. Nicht maßgeblich sei, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürften. Für die Einschätzung, dass es sich beim Kater um eine Krankheit handele, spreche auch, dass es für ihn einen medizinischen Fachbegriff gebe, nämlich „Veisalgia“.
Die Vertreiberin der Shots und Drinks könne sich auch nicht drauf berufen, dass ihre Werbung eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe in Form eines nach dem Anhang der Health Claim-VO (HCVO) genehmigten Claims darstelle.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und damit die Revision zum Bundesgerichtshof begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.9.2019, Az. 6 U 114/18
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