Gewerbemietrecht

Betriebspflicht auch für unrentable Apotheke

Berlin - 09.10.2019, 16:00 Uhr

Auch wenn die Kunden ausbleiben und die Apotheke sich als unentabel erweist, kommen Apotheker nicht einfach aus einem Gewerbemietvertrag heraus. (Foto: phat1978 / stock.adobe.com)

Auch wenn die Kunden ausbleiben und die Apotheke sich als unentabel erweist, kommen Apotheker nicht einfach aus einem Gewerbemietvertrag heraus. (Foto: phat1978 / stock.adobe.com)


Verlustrisiko trägt der Mieter

Weiter führt das Gericht aus, die vertragliche Pflicht, die Apotheke als Präsenzapotheke weiterzuführen, sei auch nicht deshalb entfallen, weil sich diese nicht mehr rentabel betreiben lasse. Selbst wenn nur noch Verluste erwirtschaftet würden, gebe es kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Da sich der Mieter ausdrücklich einer Betriebspflicht unterworfen habe, falle es in seinen Risikobereich, ob sich die angemieteten Räume rentabel bewirtschaften ließen oder nicht. Zu diesem Verwendungsrisiko gehöre bei der gewerblichen Miete „die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, und umgekehrt das Risiko, Verluste einzufahren“. Eine Vertragsanpassung könne der Apotheker ebenfalls nicht verlangen. Die Koblenzer Richter berufen sich bei ihrer Argumentation unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewerbemiete aus dem Jahr 2000.

Anders könne man die Sache nur sehen, wenn die Parteien die im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung geändert und vereinbart haben, dass der Vermieter das Geschäftsrisiko des Mieters ganz oder zum Teil übernimmt. Der Vertrag müsse dann aber konkrete Anhaltspunkte für eine solche Risikoübernahme durch den Vermieter enthalten – vorliegend gebe es solche nicht.

Noch keine Zahlungsunfähigkeit

Unbeeindruckt ließen daher das Gericht Belege des Steuerberaters des Apothekers, wonach die Apotheke von April 2012 bis August 2018 ausschließlich Verluste in Höhe von insgesamt 163.766,12 Euro erwirtschaftet hat. Auch die geäußerte Befürchtung, nun könne sein ganzes Vermögen verfallen, half dem Pharmazeuten nicht weiter. Hier hätte er offenbar mehr erklären müssen. Im Urteil heißt es: „Der Verfügungsbeklagte hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass er aktuell zahlungsunfähig ist und die Fortführung des Betriebes allenfalls durch Betrug gegenüber seinen Geschäftspartnern, nämlich durch Täuschung über seine nicht gegebene Zahlungsfähigkeit, bewirkt werden könnte“. Nur für diesen Fall habe das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 9 U 58/06) ein Freiwerden des Mieters von der Betriebspflicht angenommen.

Zuletzt führt das Gericht noch aus, dass es seitens des Vermieters nicht treuwidrig sei, wenn er keinen Pizzabäcker als Nachmieter akzeptiere. Denn die benachbarte Pizzeria hätte sich gerne vergrößert. Sie sei schon deshalb kein geeigneter Nachmieter, weil die Nutzungsänderung baurechtlich keine Chance habe. Es sei dem Vermieter aber auch nicht zumutbar, sich auf einen branchenfremden Nachmieter verweisen zu lassen.

Diese Verfügung muss der Apotheker nun zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegen sich gelten lassen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2019, Az.: 1 U 1471/18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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