Landgericht Berlin

Auch fürs Vorbestellen ist ein Ein-Euro-Gutschein tabu

Berlin - 23.10.2019, 09:00 Uhr

Ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig, auch wenn es diesen auf die Vorbestellung von Arzneimitteln gibt. (Foto: Jevanto Productions / stock.adobe.com)

Ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig, auch wenn es diesen auf die Vorbestellung von Arzneimitteln gibt. (Foto: Jevanto Productions / stock.adobe.com)


Landgericht sieht keinen Unterschied zur Fallkonstellation im BGH-Fall

Und so beantragte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung – mit Erfolg. Das Gericht untersagte der Apotheke „im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren“. Für die Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

Die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses sind knapp. Das Gericht geht kurz auf das Ein-Euro-Gutschein-Urteil des BGH vom vergangenen Juni ein und bemerkt dazu: „Unterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen“. 

Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Ob er zudem in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Interessant ist die Boni-Variante auf jeden Fall. Eine ganz ähnliche nutzt auch Phoenix für die Vorbestellung von Arzneimitteln über seine App „Deine Apotheke“: Dafür gibt es Payback-Punkte. Bei Phoenix hält man dies auch nach dem BGH-Urteilen vom Juni 2019 für zulässig, weil die Punkte allein für die Nutzung der App gegeben würden – und das auch noch außerhalb der Apotheke. 

Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2019, Az.: 15 O 431/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Unannehmlichkeiten

von Felix am 23.10.2019 um 9:12 Uhr

Wenn der Kunde also den doppelten Weg aufwenden muss ist das keine Unannehmlichkeit beim Erwerb. Wahrscheinlich, weil die Unannehmlichkeit außerhalb der Apotheke stattfindet.
Also denkt man sich nun Möglichkeiten aus, wie man Unannehmlichkeiten vorgaukeln kann, die in der Apotheke stattfinden.
Man lässt jeden Kunden erstmal 2 Minuten warten, bevor er bedient wird. Putzt sich morgens nicht mehr die Zähne. Wie wäre es mit einem pikanten Raumduft? Oder jeder Kunde, der von nem Praktikanten bedient wird, bekommt nen Bonus... Irrenanstalt!

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