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Landgericht Berlin
Auch fürs Vorbestellen ist ein Ein-Euro-Gutschein tabu
Landgericht sieht keinen Unterschied zur Fallkonstellation im BGH-Fall
Und so beantragte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung – mit Erfolg. Das Gericht untersagte der Apotheke „im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren“. Für die Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht.
Die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses sind knapp. Das Gericht geht kurz auf das Ein-Euro-Gutschein-Urteil des BGH vom vergangenen Juni ein und bemerkt dazu: „Unterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen“.
Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Ob er zudem in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Interessant ist die Boni-Variante auf jeden Fall. Eine ganz ähnliche nutzt auch Phoenix für die Vorbestellung von Arzneimitteln über seine App „Deine Apotheke“: Dafür gibt es Payback-Punkte. Bei Phoenix hält man dies auch nach dem BGH-Urteilen vom Juni 2019 für zulässig, weil die Punkte allein für die Nutzung der App gegeben würden – und das auch noch außerhalb der Apotheke.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2019, Az.: 15 O 431/19
1 Kommentar
Unannehmlichkeiten
von Felix am 23.10.2019 um 9:12 Uhr
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