Digitale Versorgung Gesetz (DVG)

Bundestag winkt TI-Anbindungsfrist für Apotheker durch

Berlin - 07.11.2019, 17:20 Uhr

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Digitale Versorgung Gesetz beschlossen. (b/Foto: imago images / Spicker)

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Digitale Versorgung Gesetz beschlossen. (b/Foto: imago images / Spicker)


Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) beschlossen. Mit dem Vorhaben soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorangetrieben werden. Unter anderem soll es künftig gesundheitsbezogene Handy-Apps auf Kassenrezept geben. Außerdem enthält das Gesetz eine neue Frist für Apotheker: Die Pharmazeuten müssen sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur anbinden.

Der Bundestag stimmte dem Vorhaben aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) am heutigen Donnerstag mehrheitlich zu. Das Bundeskabinett hatte im Juli zugestimmt. Das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) muss nun noch durch den Bundesrat, es ist aber nicht zustimmungspflichtig – die Länder haben also nur sehr begrenzte Eingriffsmöglichkeiten. Es soll größtenteils im Januar 2020 in Kraft treten.

Die wichtigste Änderung für die Apotheker ist eine Frist: Bis Ende September 2020 müssen alle Apotheken in Deutschland an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Die TI ist gewissermaßen die Datenautobahn des Gesundheitswesens, innerhalb derer künftig unter anderem E-Rezepte und E-Medikationspläne verschickt werden sollen. Für die Apotheker ist im DVG keine Sanktion vorgesehen, sollten sie die neue Frist nicht einhalten. Christian Klose, im Bundesgesundheitsministerium für das Thema E-Health zuständig, hatte erst am gestrigen Mittwoch erklärt, dass man für die Apotheker keine Sanktionen benötige, weil sie „ohnehin schon ein ureigenes Interesse“ an der Digitalisierung hätten.

Mehr zum Thema

Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Warum verzichtet Spahn bei Apothekern auf Sanktionen?

Ob sich alle Apotheken in den nächsten etwa elf Monaten an die TI anbinden können, ist aber noch unklar. Denn an vielem Stellen hakt es noch: Die Apotheken müssen mit neuen Geräten (Konnektoren, Kartenlesegeräte) ausgestattet werden, auch die Apotheken-Software muss umgestellt werden. Außerdem muss jeder Pharmazeut von seiner Kammer einen elektronischen Heilberufsausweis bekommen. Hinzu kommt eine Institutionen-Karte, die alle Apotheken benötigen, um auf das System zugreifen zu können. Die ABDA hatte sich während des Gesetzgebungsverfahren für einen Aufschub bis Ende 2020 ausgesprochen und auf Verzögerungen bei den Herstellern und auf die noch nicht stattgefundenen Testprojekte hingewiesen.

Handy-Apps auf Rezept

Doch das DVG enthält noch weitere Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, neue digitale Versorgungsideen schneller in die Versorgung zu bringen. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Bundesregierung schafft einen Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen. Konkret geht es um Software und andere auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung („Gesundheits-Apps“). Dem BfArM wird die Aufgabe übertragen, ein amtliches Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen zu führen und auf Antrag der Hersteller über die Aufnahme zu entscheiden. Die Bewertung des Nutzens solcher Gesundheits-Apps und die damit verbundene Erstattung durch die Krankenkassen verlaufen ähnlich wie bei Arzneimitteln. Wenn der Nachweis positiver Versorgungseffekte noch nicht möglich ist, werden die Apps zunächst befristet für ein Jahr in die Versorgung aufgenommen. In dieser Zeit verhandeln der Hersteller und der GKV-Spitzenverband eine Vergütung.
  • Krankenhäuser müssen bis Januar 2021 an die TI angebunden sein. Für Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen, wird der Honorarabzug von bislang 1 Prozent ab dem 1. März 2020 auf 2,5 Prozent erhöht. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflegeeinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen. Die Kosten hierfür werden erstattet.
  • Ärzte, die Online-Sprechstunden anbieten, sollen künftig leichter gefunden werden können. Darum dürfen sie künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren.
  • Die Bundesregierung will es für Ärzte unattraktiver machen, Faxe zu versenden. Bislang erhalten Ärzte für ein versendetes Fax mehr Geld als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs. Die Selbstverwaltung wird beauftragt, das zu ändern. Außerdem haben die Mediziner künftig mehr Möglichkeiten, sich auf elektronischem Weg mit Kollegen auszutauschen.
  • Das E-Rezept für Heil- und Hilfsmittel sowie für die häusliche Krankenpflege soll eingeführt werden.
  • Der Innovationsfonds wird um fünf Jahre verlängert und mit weiteren 200 Millionen Euro jährlich ausgestattet.

Makelverbot und Honorar für Medikationsplan-Beratung sind nicht im DVG

Interessant ist auch, was nicht oder nicht mehr im Gesetz ist. Die Apotheker hatten bis zuletzt gehofft, dass das für sie wichtige Makelverbot für E-Rezepte noch eingebaut wird. Die Bundesregierung hatte mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz beschlossen, dass E-Rezepte künftig nicht gemakelt werden dürfen und dass Versender und Ärzte Patienten mit dem E-Rezept nicht leiten dürfen. Diese Regelung hängt derzeit aber in der Apothekenreform fest, die erst später mit der EU-Kommission abgestimmt werden soll. Die Hoffnung, dass das Makelverbot mit dem DVG beschlossen wird, hat sich also nicht erfüllt.

Des Weiteren ist eine wichtige Regelung aus dem Gesetz herausgefallen: Im ersten Entwurf war vorgesehen, dass die Pharmazeuten künftig für das Bearbeiten der E-Medikationspläne fest vergütet werden sollen. Im DVG ist diese neue Vergütung nun nicht mehr enthalten. Aus Regierungskreisen erfuhr DAZ.online jedoch, dass das BMG diese Komponente in der geplanten Apothekenreform als eine pharmazeutische Dienstleistung etablieren will.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.