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OLG Naumburg zu Rx-Boni für Privatversicherte
„Kein Anreiz, eine Versandapotheke zu wählen“
Dass die PKV nichts gegen Boni hat, ändert die Rechtslage nicht
DocMorris legte gegen das Urteil aus Stendal Berufung ein – und kam damit nicht weiter. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen führen die Richter aus, dass es auf eine mögliche Strafbarkeit der Kunden bei Einreichung des Rezepts bei ihrer privaten Krankenversicherung nicht ankomme. Hingegen sehen auch die Naumburger Richter einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG. Diese Norm besagt:
Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“.
Und diese Voraussetzungen halten die Richter für erfüllt: „Als ‚unternehmerische Sorgfalt‘ gilt der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmen ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält“, heißt es im Urteil. Selbst bei einer – hier strittigen – Zulässigkeit von Rabatten auf Arzneimittel unterlägen entsprechende Angebote der Missbrauchskontrolle, wenn die Interessen dritter Personen zu wahren sind. Mit seinem Vorgehen gegenüber Privatpatienten wahre DocMorris solche Interessen Dritter – nämlich der privaten Krankenversicherung – nicht.
Kunde hat nur dann einen Vorteil, wenn er den Bonus nicht offenlegt
Das Gericht stellt klar: Bei hundertprozentigem Versicherungsschutz kann einem Privatversicherten – soweit bereits alle Zuzahlungen geleistet sind – kein Bonus für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel gewährt werden. „Denn ein niedrigerer Preis führt zu einer niedrigeren Erstattung“. Einen Vorteil erhalte der Kunde nur, wenn er das Rezept mit dem Listenpreis ohne Offenlegung des Bonus einreicht. Und dann übersteige die Erstattung der PKV die Aufwendungen des Kunden. Das wiederum verstoße gegen das versicherungsrechtliche Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Der Versicherungsschutz erstrecke sich nämlich nur auf die vom Versicherungsnehmer tatsächlich erbrachten Aufwendungen, sodass Preisnachlässe die Leistungspflicht des Versicherers mindern. Das Argument von DocMorris, die privaten Krankenversicherungen hätten sich bisher nicht gegen diese Praxis gewehrt, ändere nichts an dieser Rechtslage.
Die Naumburger Richter machen auch deutlich, dass Rx-Boni für Privatversicherte damit aus ihrer Sicht sinnlos sind: Verhält sich der Kunde rechtmäßig und zeigt seiner Versicherung den Bonus an, hat er keinen wirtschaftlichen Vorteil. „Es besteht bei dieser Praxis also gerade kein Anreiz, eine Versandapotheke zu wählen“.
Sie verweisen zudem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, das sich mit Quittungen für GKV-Versicherte auseinandergesetzt hat: Demnach besteht überdies die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der so gestalteten Rezepte gegenüber den Finanzbehörden.
Mit seiner Verfahrensweise beeinflusse DocMorris auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher. DocMorris habe selbst ausgeführt, dass die Bonusgewährung dazu diene, den erhöhten Aufwand des Kunden bei Einschaltung einer Versandapotheke auszugleichen. „Er soll damit bewegt werden, statt bei einer Präsenzapotheke bei einer Versandapotheke zu kaufen“. Ein solcher Anreiz entstehe allerdings nur, wenn er das Rezept einreicht, ohne den gewährten Bonus offenzulegen.
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