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DocMorris unterliegt vor Gericht
Zuzahlungsquittung darf nicht täuschen
Kunden Quittungen über Zuzahlungen auszustellen, die diese tatsächlich gar nicht geleistet haben, ist für die Versandapotheke DocMorris tabu. Das hatte das Landgericht Ravensburg bereits vergangenen Sommer festgestellt – nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Entscheidung bestätigt.
Im Juli 2016 hatte das Landgericht Ravensburg DocMorris untersagt, „gegenüber gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über einen Betrag auszustellen, den der Kunde tatsächlich als Zuzahlung an die DocMorris N.V. nicht geleistet hat“.
Anlass des Rechtsstreits war eine Zuzahlungsquittung über 5,71 Euro für ein Asthma-Arzneimittel. Diese hatte die niederländische Versandapotheke einer Kundin zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellt – obwohl sie nur eine Zuzahlung von 2,85 Euro geleistet hatte.
Das Landgericht Ravensburg sah darin einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (§ 3 Abs. 2 UWG). Ausführlich legte es dar, dass es nicht den Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns entspreche, Zuzahlungsquittungen über Beträge auszustellen, die nicht vereinnahmt wurden. Die Ausstellung von Quittungen entspreche nur dann den anständigen Marktgepflogenheiten, wenn daraus die tatsächlichen Zahlungsflüsse für die Vorlagestelle eindeutig hervorgehen. Lediglich eine unmissverständlich formulierte Quittung könne ihren Zweck erreichen und eine missbräuchliche Verwendung vermeiden.
Doch diese Art von Quittung würde die Krankenkasse wohl missverstehen – eine missbräuchliche Verwendung sei also durchaus denkbar. Mithilfe der Quittungen könnte der GKV-versicherte Kunde schneller die Belastungsobergrenze erreichen, ab der er von der Zuzahlung freigestellt ist – zum Schaden der Krankenkasse. Zudem könnte er mit ihnen eine außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen, mithin seine Einkommensteuer verkürzen.
1 Kommentar
Quittungsfälschungen?!
von Heiko Barz am 25.03.2017 um 11:20 Uhr
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