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Fragliche Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag
Argumente für und gegen das Unterschreiben von Verzichtserklärungen
Verband Mecklenburg-Vorpommern betont bestandskräftige Bescheide
Ebenfalls am Mittwoch informierte der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern zu den Schreiben der AOK Niedersachsen. Nach Rücksprache mit dem Deutschen Apothekerverband und der Steuerberatung Treuhand Hannover halte der Verband die Ansprüche der Krankenkassen für unbegründet. Denn anders als von den Krankenkassen angenommen, finde eine Entlastung der Herstellerabschläge um die Umsatzsteuer statt. Damit bezieht sich der Verband offenbar auf ein Schreiben der Treuhand Hannover. Außerdem betreffe die Verjährung nur das Jahr 2015. Doch der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern geht davon aus, dass die Bescheide für 2015 „ganz überwiegend bereits bestandskräftig“ sein dürften. Daraufhin empfiehlt der Verband, die Apotheker sollten den Krankenkassen mitteilen, dass sich der begehrte Verjährungsverzicht auf eine nicht mehr änderbare Steuerfestsetzung beziehe. Die Abgabe der Verzichtserklärung sei daher nicht zielführend.
Verband Westfalen-Lippe: Einschränkungen bei möglicher Erklärung
Auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe gab in einem Mitgliederrundschreiben unverbindliche Empfehlungen zum Thema, setzte dabei aber einen anderen Schwerpunkt. Dort heißt es: „Um einen Rechtsstreit mit der Krankenkasse und das damit einhergehende Kostenrisiko zu vermeiden, könnte es sich als sinnvoll erweisen, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben.“ Dabei sollten allerdings einige Punkte unbedingt beachtet werden, rät der Apothekerverband Westfalen-Lippe:
- Unter keinen Umständen sollte sich der Verzicht auf bereits verjährte Forderungen beziehen.
- Der Verzicht sollte sich ausschließlich auf Forderungen zu noch änderbaren Umsatzsteuererklärungen beziehen. Forderungen aus nicht mehr abänderbaren Umsatzsteuererklärungen sollten ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dies werde im Textentwurf der AOK Niedersachsen nicht berücksichtigt und müsse dort unbedingt ergänzt werden.
- Auf die Einrede der Verjährung sollte nur zeitlich begrenzt verzichtet werden.
- Eine Erklärung, dass sich die Apotheke gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, Einspruch gegen eine Umsatzsteuererklärung einzulegen, sollte nicht abgegeben werden.
- Die Erklärung sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen abgegeben werden.
Zusätzlich zu diesen Empfehlungen weist auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe darauf hin, dass die Absprache mit dem eigenen Steuerberater unabdingbar sei.
Warnung: Weitere mögliche Folgen
Alle diese Überlegungen beziehen sich auf mögliche Forderungen der Krankenkassen und die Konsequenzen für die Umsatzsteuer. Zusätzlich wäre allerdings noch zu beachten, ob sich daraus weitere Folgen für die Apotheken ergeben, insbesondere für deren Vorsteuer. Damit hat sich Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Kurth, Kanzlei Schneider und Partner, Dresden, befasst, der schon vor den jüngsten Entwicklungen das Urteil des Finanzgerichts Münster analysiert hatte, auf das sich die Krankenkassen jetzt beziehen. Kurth erklärte gegenüber DAZ.online zu den umsatzsteuerlichen Fragen: „Im Kern haben die Krankenkassen keinerlei Ansprüche. Die Auffassung des FG Münster würde jedoch dazu führen, dass die Zahlungen des Herstellers kein Entgelt Dritter beim Verkauf an die GKV darstellen, sondern eine Entgeltkorrektur auf der vorherigen Handelsstufe - nämlich des Verkaufes des Herstellers an Apotheke oder Großhandel. Die Apotheke als wirtschaftlich Begünstigter wäre in diesem Fall zur Vorsteuerkorrektur auch rückwirkend verpflichtet. Hierin liegt die eigentliche Gefahr der Diskussion. Vor solchen Ansprüchen schützen nur bestandskräftige Bescheide.“ Diese Auffassung zeigt einmal mehr, wie vielschichtig das Thema ist und noch werden kann.
2 Kommentare
DAV gefragt
von Dr.Diefenbach am 13.12.2019 um 9:19 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Unseriöses Vorgehen einer dubiosen Schar
von Andreas P. Schenkel am 13.12.2019 um 19:12 Uhr
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