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Änderungen nicht in der Software
Nachbesserungen am Rahmenvertrag: Softwarehäuser zu spät informiert
Mit dem Jahreswechsel sind einige Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft getreten. So wurde beispielsweise das Problem mit den parallel vertriebenen patentgeschützten Originalen angegangen. Nur leider sind diese Änderungen offenbar noch nicht in der Software umgesetzt. Darüber hat zumindest die Awinta ihre Kunden kurz vor Weihnachten in Kenntnis gesetzt. Dass auch andere Anbieter betroffen sind, ist allerdings wahrscheinlich, denn der Grund für die fehlende Umsetzung ist wohl, dass die Softwarehäuser zu spät informiert wurden.
Am 20. Dezember wandte sich der Software-Anbieter Awinta an seine Kunden. Allerdings nicht um Weihnachtsgrüße zu überbringen, sondern mit einer eher unerfreulichen Botschaft. Wie man der Fachpresse habe entnehmen können, habe sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit den Krankenkassen auf weitere Anpassungen im Bundesrahmenvertrag (BRV) im Rahmen der 2. Ergänzungsvereinbarung geeinigt, heißt es in dem Schreiben. Aus den Veröffentlichungen der Fachpresse sei ebenfalls hervorgegangen, dass die Vertragspartner sich auf den Starttermin 1. Januar 2020 für die neuen Änderungen geeinigt haben. Leider müsse man seitens der Awinta mitteilen, dass man bislang keinerlei Informationen vom DAV oder von der ABDATA zu den Änderungen erhalten habe. Es werde daher nicht möglich sein, die vereinbarten Änderungen zum 1. Januar 2020 in die Software einzupflegen.
Zu Fragen, wie Apotheken nun in der Praxis vorgehen sollen, verweist die Awinta ihre Kunden an die Landesapothekerverbände. Dort könne man sowohl die Vertragsinhalte als auch die Absprachen mit den Kostenträgern zum Umgang mit der Situation ab 1. Januar erklären. Awinta selbst erklärt, an dieser Stelle nicht helfen zu können, da man über keinerlei Informationen verfüge, wie es heißt. Keine Sorgen müssen sich die Apotheken laut Awinta bezüglich der Änderungen zur Preisgünstigkeit im Importmarkt aus der 1. Ergänzungsvereinbarung machen, die sollen termingerecht zum 1. Februar 2020 umgesetzt werden.
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Mittlerweile sind die Softwarehäuser über die Änderungen wohl informiert worden – am 23. Dezember. Es ist wahrscheinlich, dass nicht nur Awinta-Kunden betroffen sind, sondern dass auch anderen Softwarehäusern die Zeit nicht gereicht hat. Zumal die Anbieter bei den neuen Regelungen offenbar „noch viel Interpretationsspielraum“ sehen.
Bekannt sind die Änderungen aber schon länger. Laut Beschlussvorlage haben sich die Vertragspartner des Rahmenvertrages bereits am 28. November 2019 auf die Änderungsvereinbarung verständigt. Die DAV-Mitgliederversammlung hat diese am 11. Dezember durchgewunken. Die Änderungsvereinbarung enthält einige für den Alltag in der Apotheke wichtige Nachbesserungen. So werden ab 1. Januar 2020 sogenannte Parallelarzneimittel, also patentgeschützte Originale, die von zwei Herstellern vertrieben werden (unter zwei Warenzeichen mit gleichen Indikationen), weitestgehend behandelt wie vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags. Also wie alle Präparate, zu denen es keine Generika, sondern nur Importe gibt.
Gibt es keinen Rabattvertrag, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Und ist ein Parallelarzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz oder mit der Wirkstoffbezeichnung verordnet, darf nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel abgeben werden.
Einen ausführlichen Überblick über alle Änderungen finden Sie hier.
2 Kommentare
Awinta
von Conny am 02.01.2020 um 12:32 Uhr
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AW: Awinta
von Norbert Kühlenborg am 05.01.2020 um 12:20 Uhr
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