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Nur Cannabidol-NEM im Angebot
„Pharmaunternehmen“ muss nicht zwingend Arzneimittel verkaufen
Gericht: Absicht zum Cannabis-Handel ausreichend
So machte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Koblenz einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Ihr Argument: Bei den Verbrauchern würde durch den Firmennamen die unzutreffende Vorstellung geweckt, die vertriebenen Produkte würden sich hinsichtlich der durchgeführten Kontrollen sowie der therapeutischen Wirkung von Lebensmittel unterscheiden. Das Unternehmen sollte es daher unterlassen, sich als Adrexpharma und/oder als pharmazeutisches Unternehmen zu bezeichnen, sofern es lediglich NEM anbiete und vertreibe.
Adrexpharma hielt dem entgegen, dass sie Inhaberin einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln (§ 52a AMG) sei. Überdies sei ihr Ende November 2018 eine Erlaubnis für die gewerbs- oder berufsmäßige Einfuhr von Cannabisblüten als Arzneimittel aus Drittstaaten erteilt worden (§ 72 Abs. 1 AMG). Die zunächst für das 4. Quartal 2018 geplante Lieferung habe sich jedoch aufgrund von Lieferengpässen seitens des Lieferanten verzögert. Im Juli 2019 habe ihr zudem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Erlaubnis nach § 3 BtMG zum Umgang mit Betäubungsmitteln erteilt.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Firma der Beklagten und die Bezeichnung als pharmazeutisches Unternehmen seien nicht irreführend im Sinne Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
„Pharma“: Für Verbraucher mehr als Arzneimittel im engen Sinne
Das Wort „pharma“ in einer Unternehmensbezeichnung wecke bei Verbrauchern zwar den Eindruck, dass das Sortiment dieser Firma zumindest auch aus pharmazeutischen Produkten bestehe. Sie würden aber nicht nur Arzneimittel im Sinne der gesetzlichen Definition in § 2 AMG verstehen, sondern den Begriff vielmehr generell als Synonym für den Begriff „Medikamente“ benutzen, also Stoffe oder Stoffgemische, die Krankheiten oder Schmerzen verhüten, lindern oder eliminieren sollen. Auch medizinischer Cannabis oder ähnliche damit in Zusammenhang stehenden Produkte würden daher als pharmazeutische Produkte verstanden.
Nachdem das Unternehmen im Verfahren einige Unterlagen vorgelegt hatte, zeigte sich das Gericht überzeugt, dass Adrexpharma „zumindest beabsichtigt, Handel mit medizinischem Cannabis und Dronabinol zu betreiben“. Die Richter konnten nachvollziehen, dass vor dem tatsächlichen (Groß-)Handel umfangreiche Genehmigungsprozesse zu durchlaufen sind. „Kein wirtschaftlich handelndes Unternehmen [würde] die aufwendigen und langwierigen Genehmigungsprozesse auf sich nehmen […], wenn nicht die Absicht dahinter stünde, nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Prozesse Handel mit medizinischem Cannabis oder ähnlichen Produkten zu treiben“, heißt es im Urteil. Sei es somit letztlich nur eine Frage der Zeit, bis das beklagte Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen für ein Handeltreiben mit medizinischem Cannabis oder ähnlichen Produkten geschaffen hat, könne die von ihm gewählten Firmierung nicht irreführend sein, so das Gericht. Zudem zeigten Rechnungen vom September 2019, dass Adrexpharma nunmehr auch Handel mit medizinischen Cannabisblüten betreibe.
Die Wettbewerbszentrale prüft nun, ob sie den Fall weiter verfolgen will.
Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2019, Az.: 3 HK O 7/19
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