Bundesverwaltungsgericht

Apotheker muss 15.000 Euro Kammerbeitrag zahlen

Berlin - 09.01.2020, 11:30 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich nicht näher mit der Beitragsbemessung der Sächsischen Apothekerkammer befassen. (Foto: BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich nicht näher mit der Beitragsbemessung der Sächsischen Apothekerkammer befassen. (Foto: BVerwG)


Kein Revisionsgrund – Apotheker muss Bescheid akzeptieren

Eine Revision ist nur zulässig, wenn bestimmte, gesetzlich geregelte Gründe vorliegen. Der klagende Apotheker hatte sich allein auf den Grund gestützt, dass das beanstandete Urteil von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht. Doch eben dies habe der Kläger nicht ausreichend dargetan, so das Bundesverwaltungsgericht. Zwar hat er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1991 (BVerwG 1 C 24.88) verwiesen, in dem es um die Bemessung der Beiträge zu einer Handwerksinnung geht. Danach müsse zwischen der Aufgabe der Innung und der für die Beitragsbemessung herangezogenen Quelle der Wirtschaftstätigkeit des Mitgliedes ein Zusammenhang bestehen. Bei aus einer innungsfremden Tätigkeit erwachsenen Mischbetrieben sei das nicht der Fall. 

Doch was der Kläger hierzu vortrug, ist den Richtern nicht genug. Sie verweisen in ihrem Beschluss vielmehr darauf, dass sich das Oberverwaltungsgericht durchaus mit diesem Urteil befasst habe, den Sachverhalt vorliegend aber anders sehe. Hier gebe es „einen vorteilsbegründenden Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers aus seiner Großhandelstätigkeit und der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder (…), weil auch diese Umsätze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt worden seien“.

Damit ist die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig und der Apotheker muss den Kammerbeitrag in voller Höhe zahlen – inklusive der 14.345,24 Euro, die sich aus den Großhandelsumsätzen 2013 ergeben.

Mittlerweile ist die Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer übrigens geändert. Nunmehr heißt es dort, dass der Inhaberbeitrag 0,076 Prozent des im vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Nettoumsatzes der Apotheke beträgt. Und: Zur Ermittlung des Beitrags ist die Summe der Umsätze der Haupt-, Zweig- und Filialapotheken zugrunde zu legen.  

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2019, Az: 8 B 58/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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