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Ulrich Kelber
Datenschutzbeauftragter kritisiert Spahn für BfArM/DIMDI-Fusion
„Redaktionelle Änderung“ reicht nicht
Bei der Veränderung der gesetzlichen Aufgabenzuweisung muss seiner Auffassung nach jeweils geprüft werden, welche Auswirkungen dies auf die Datenverarbeitung und insbesondere auf Erhebungs- und Übermittlungsprozesse hat. Eine solche Prüfung lasse die Begründung zum Änderungsantrag jedoch vermissen. Stattdessen werde eine pauschale Begründung beigefügt. „Als Folge der Auflösung des DIMDI mit Wirkung vom 2. Januar 2020 werden nachgehend die Fach-Gesetze und Fach-Verordnungen redaktionell geändert, in denen das DIMDI namentlich erwähnt ist“, heißt es dort.
Kelber bietet Beratung an
Diese formale Schlussfolgerung greift jedoch für Kelber erheblich zu kurz. Er hält die Bezeichnung als „redaktionelle“ Änderung deshalb für irreführend. In einer separaten Stellungnahme zu den Änderungsanträgen gegenüber dem BMG bietet Kelber an, auf der Grundlage von konkreten Ausführungen zu Regelungsgegenständen und Auswirkungen zur Frage der datenschutzrechtlichen Konformität zu beraten, bittet jedoch um Verständnis, dass hierfür eine ausreichend bemessene Zeitspanne zur Verfügung stehen muss.
Der Datenschutzbeauftragte fühlt sich übergangen
Kelber klagt im Übrigen auch über die bisher mangelnde Beteiligung des Datenschutzbeauftragten an dem Vorhaben. Der Erlass zur Auflösung des DIMDI sei zu einem Zeitpunkt verfügt worden, als er bereits erhebliche Bedenken geltend gemacht und eine umfassende Übertragung der Aufgaben des DIMDI an das BfArM als datenschutzrechtlich unzulässig bewertet hatte. Ungeachtet der laufenden Beratungen auf Fachebene und der Gespräche auf Leitungsebene habe das BMG darüber hinaus nicht in Erwägung gezogen, ihm diesen Erlass zur Kenntnis zu geben. Auch die Änderungsanträge habe er erst auf Nachfrage bekommen und kritisiert heftig, dass eine „unmittelbare Beteiligung offenbar nicht vorgesehen gewesen“ sei.
Schließlich weist Kelber gegenüber dem Gesundheitsausschuss darauf hin, dass er Datenverarbeitungen untersagen könne, wenn diese nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar seien, auch wenn sie auf einer nationalen Norm beruhten. Er warnt deshalb vor übereilten Beschlüssen über nicht hinreichend geprüfte gesetzliche Regelungen.
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