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Kommentar
Schmitz widerspricht sich hinsichtlich der Beschlusslage selbst
ABDA-Hauptgeschäftsführer Sebastian Schmitz hat in einem Brief an die ABDA-Mitgliedsorganisationen nochmals erklärt, warum die ABDA Benedikt Bühler nicht bei seiner Petition unterstützt hat. In seiner Argumentation hebt Schmitz die vollständige Gleichpreisigkeit hervor, verfolgt den Gedanken dann aber nicht konsequent und widerspricht sich letztlich selbst, meint DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn in einem Kommentar.
Benedikt Bühler hat seinen Vortrag vor dem Petitionsausschuss längst gehalten, aber die Meinungsverschiedenheiten um die Vorbereitung des Termins beschäftigen die ABDA weiter. Dabei geht es längst nicht mehr nur um Bühler und seine Petition, sondern um die Deutungshoheit über die Beschlüsse der ABDA und letztlich um die berufspolitische Reaktion auf das EuGH-Urteil zur Preisbindung. Die Debatte zwischen einigen Mitgliedsorganisationen und der ABDA-Spitze offenbart grundlegende Unterschiede in der Interpretation. Bisher stand dabei die Frage im Mittelpunkt, was unter der „konstruktiv-kritischen“ Begleitung des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) verstanden werden soll. Zumindest für einige Mitgliedsorganisationen lässt die Formulierung auch das Engagement für andere Optionen zu, zumal die Hauptversammlung auch beschlossen hatte, dass das Bundesratsvotum für das Rx-Versandverbot „ergänzend eingebracht“ werden sollte.
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Stufenplan von Schmitz
Doch für die ABDA-Spitze war das zu viel. Inzwischen legte ABDA-Hauptgeschäftsführer Schmitz nochmal nach und erläuterte die Beschlusslage. Demnach solle das Rx-Versandverbot gefordert werden, wenn der Gesetzgeber keine Maßnahmen treffe, die das Ziel der Gleichpreisigkeit vollständig erreichen. Dieses Ziel könne auch ohne Rx-Versandverbot erreicht werden, wenn der Gesetzgeber auf die Streichung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG verzichte. Aus der Beschlusslage leitet Schmitz einen Stufenplan ab: An erster Stelle stehe die weitere Verfolgung des VOASG „mit dem Ziel, die vollständige Gleichpreisigkeit wiederherzustellen“. Als Erklärung steht dabei: „Keine Streichung“ von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG. Dann erst nennt Schmitz „nachfolgend und ersatzweise“ die Forderung nach dem Rx-Versandverbot. Daraus folgert Schmitz, gleichzeitige Forderungen nach dem VOASG und dem Rx-Versandverbot seien von der ABDA-Beschlusslage nicht gedeckt.
Widersprüchliche Folgerung
Doch mit dieser Schlussfolgerung widerspricht er sich selbst. Denn der Gesetzentwurf für das VOASG enthält gerade die Streichung des besagten Satzes im Arzneimittelgesetz. Außerdem enthält der Gesetzentwurf keine vollständige Gleichpreisigkeit, sondern nur die Gleichpreisigkeit innerhalb der GKV. Darum wäre nach dem Stufenplan längst die zweite Stufe fällig, nämlich die Forderung nach dem Rx-Versandverbot. Doch merkwürdigerweise wendet Schmitz seine eigene Logik hier offenbar nicht konsequent an.
Ein Satz stellt Weichen für die Zukunft
Dabei erscheint der Stufenplan überzeugend. Es erscheint sinnvoll, die weitere berufspolitische Vorgehensweise wesentlich vom Umgang mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG abhängig zu machen. Denn dieser Satz ist vermutlich wichtiger als alle anderen Forderungen. Er überträgt die deutsche Preisbindung auf ausländische Anbieter. Bundesgesundheitsminister Spahn hat beim Deutschen Apothekertag erklärt, diese Regel werde seit dem EuGH-Urteil von 2016 nicht mehr angewendet. Das ist als Momentaufnahme korrekt. Daraus folgert der Minister, dass diese Vorschrift ohne Schaden entfernt werden kann. Doch das verkennt, dass der Satz bei und nach einem neuen EuGH-Verfahren durchaus wieder wirksam werden kann. Mittlerweile gehen praktisch alle Beobachter und Beteiligten davon aus, dass das Thema nochmals vor dem EuGH landet, wie auch immer eine neue deutsche Regelung aussehen wird. Was dann vor dem EuGH geschehen kann, hängt aber davon ab, ob der besagte Satz dann noch im Gesetz steht. Mit dem Satz besteht die Chance, dass der EuGH den Satz europarechtlich für zulässig erklärt. Das kann allerdings nur gelingen, wenn sich die Bundesregierung für diesen Weg einsetzt und sich dem EU-Vertragsverletzungsverfahren stellt. Im Erfolgsfall erledigt sich dieses Verfahren mit einem neuen EuGH-Urteil und Deutschland kehrt zur früheren friedlichen Koexistenz von Versand und Vor-Ort-Apotheken mit gemeinsamer akzeptierter Preisbindung zurück. Damit könnten alle Beteiligten langfristig zufrieden sein. Wenn der besagte Satz aber gestrichen wird, ist diese Chance dauerhaft vertan. Dann drohen über viele Jahre immer wieder neue politische und juristische Auseinandersetzungen. Darum lohnt sich das Engagement für diesen Satz so sehr.
Ziel und Mittel unterscheiden
Schmitz warnt in seinem Schreiben auch, die ABDA dürfe nicht den Eindruck erwecken, sie verfolge mehrere Ziele gleichzeitig, von denen eines konträr zum VOASG stehe. Er bezieht sich damit auf die Diskrepanz zwischen dem VOASG und dem Rx-Versandverbot. Doch der vermeintliche Widerspruch besteht nicht. Die Erklärung dafür hat Schmitz selbst formuliert. Er bezeichnet selbst die vollständige Gleichpreisigkeit einschließlich der Erhaltung des besagten Satzes als Ziel. Das ist eindeutig und daran ist nichts konträr. Doch dann sind das VOASG oder das Rx-Versandverbot nur Mittel zum Ziel - und über die sollte man streiten können.
5 Kommentare
Wie es gemeint war interessiert keinen...
von Rainer W. am 06.02.2020 um 9:00 Uhr
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AW: Wie es gemeint war interessiert keinen
von Heiko Barz am 06.02.2020 um 13:23 Uhr
Einstein meets ABDA
von Wolfgang Müller am 05.02.2020 um 19:38 Uhr
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WIE LANGE NOCH??
von Dr.Diefenbach am 05.02.2020 um 19:36 Uhr
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Wer möchte da noch...
von gabriela aures am 05.02.2020 um 18:31 Uhr
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