Telemedizin

Dürfen Apotheker (E-)Rezepte von Zava und Kry überhaupt beliefern?

Berlin - 28.02.2020, 12:30 Uhr

Über die Online-Arztpraxis Zava landen derzeit immer mehr E-Rezepte in der Warenwirtschaft der Apotheker. Aber dürfen die Apotheker diese auch beliefern? ( t / Foto: imago images / Panthermedia)

Über die Online-Arztpraxis Zava landen derzeit immer mehr E-Rezepte in der Warenwirtschaft der Apotheker. Aber dürfen die Apotheker diese auch beliefern? ( t / Foto: imago images / Panthermedia)


Kammern weisen Apotheker auf E-Rezept-Bedingungen hin

Allerdings scheinen auch die Landesapothekerkammern zu merken, dass derzeit immer mehr E-Rezepte in die Apotheken kommen. Die Kammern aus Hessen und Bayern haben ihren Kunden daher ein Informationsschreiben zur Verfügung gestellt, in denen nochmals die aktuellen Vorgaben klargestellt werden. Darin heißt es unter anderem, dass die Arzneimittelverschreibungsverordnung und die Apothekenbetriebsverordnung die Ausstellung von E-Rezepten sogar schon vorsehen – allerdings sei dies technisch noch nicht machbar in der Fläche. „Maßgeblich“ sei es für die Apotheker, dass eine qualifizierte elektronische Signatur des Arztes (gemäß der eIDAS-VO) vorliegen müsse. Deswegen kommt die bayerische Kammer zu dem (wichtigen) Schluss:


Die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung sind auch weiterhin arzneimittelrechtlich für eine Belieferung durch die Apotheke nicht ausreichend.“

Schreiben der BLAK an die Apotheker


Wichtig sei auch, dass auch die Apotheke die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllen kann, denn der Apothekenleiter müsse die Rückverfolgbarkeit des verordnenden Arztes sicherstellen. Die Apotheker müssten zudem beachten, dass E-Rezepte nicht doppelt beliefert werden. Außerdem müssten eventuelle Änderungen an der Verordnung auf dem E-Rezept elektronisch dokumentiert werden. Die Apotheker sollen prüfen, ob sie diese Vorgaben einhalten können und mit ihrem Softwarehersteller darüber sprechen, empfiehlt die Kammer.

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Noventi: Alles geht - bis auf Rezeptänderungen in der Apotheke

Der Noventi-Konzern sieht in diesen Vorgaben allerdings keine Probleme. In einem Schreiben, das DAZ.online vorliegt, erklärt die Noventi den teilnehmenden Apothekern, dass sie bei der Erarbeitung des Projektes auf diese Punkte geachtet habe. Die Sorgen der Apotheker seien „unbegründet“, heißt es darin. „Denn mit Zava-Rezepten, die Sie über Ihre callmyApo Apotheken-Plattform erhalten, werden alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.“ Alle Zava-Rezepte seien mit einer qualifizierten elektronischen Arzt-Signatur versehen. Durch die Änderung des Bestellungsstatus nach Ausgabe des Medikamentes auf „Abgeholt“ werde das Zava-Rezept in der Apotheke wiederum mit einer elektronischen Signatur versehen.

Allerdings räumt der Konzern auch eine kleine Lücke ein. Denn: „Eine qualifizierte elektronische Signatur durch die Apotheke ist erst mit der Einführung der TI möglich. Änderungen auf der Verschreibung erfordern daher die Ausstellung eines neuen Rezeptes.“ Das heißt konkret: Muss der Apotheker seinerseits das E-Rezept ändern, ist dies derzeit noch nicht möglich. Der Patient müsste sich in diesem Fall eine neue Verordnung besorgen. Dass Zava-Rezepte nur einmal eingelöst werden, werde allerdings durch die Änderung des Bestellungsstatus auf „Abgeholt“ sichergestellt.

Was ist mit den Kry-Rezepten?

Aber wie sieht es mit den Kry-Rezepten aus? Ein Test des Branchenmagazins Apotheke Adhoc hatte ergeben, dass die Online-Praxis die Verordnungen direkt per Fax an die Apotheke schickt. Folgt man den Vorgaben der Kammer, reicht das eigentlich nicht, um eine Arzneimittelabgabe zu ermöglichen. Der Patient müsste die Verordnung also irgendwie signiert mitbringen, bzw. Kry müsste sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur vorlegen. Ob dies gewährleistet ist, ist derzeit unklar.

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* In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass nach den Vorgaben der Kammer eine Belieferung von Kry-Fax-Rezepten eigentlich in Ordnung sein müsste. Das ist nicht richtig. Richtig sollte es heißen, dass eine Belieferung NICHT in Ordnung ist, wenn man den Vorgaben der Kammer folgt, weil das bloße Vorlegen einer eingescannten Datei aus Sicht der Kammer nicht ausreicht.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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4 Kommentare

Dürfen Apotheker außer „dürfen“ ... auch noch was ... ???

von Christian Timme am 29.02.2020 um 21:47 Uhr

Dazu fehlt in „diesen Zeiten“ eine „kernige Aussage“ unseres „ausgetretenen Präsidenten“ ... darf der das noch?

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e-rezepte non-EU

von Dr Keil Mathias am 28.02.2020 um 23:34 Uhr

M.E.. dürfen E-Rezepte aus UK nicht mehr beliefert werden, da UK aus EU ausgetreten ist und momentan nur eine Übergangsregelung gilt. Für den Bereich des Arzneimittelverkehrs (AMG) ist ja auch ein Zulassungsinhaber in Uk für eine Vemarktungin DE/EU nicht mehr anerkannt, ebenso für die QP-Freigabe von FAMG

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AW: e-rezepte non-EU

von NE am 03.03.2020 um 16:13 Uhr

Rezepte von Telemedizinanbietern aus der EU dürfen seit August 2019 mit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) durch alle Apotheken in Deutschland beliefert werden. Großbritannien hat bis Ende 2020 den EU-Status.

wisst Ihr was?

von Karl Friedrich Müller am 28.02.2020 um 14:47 Uhr

so langsam könnt Ihr mich mal.
Kein Tag ohne E-Rezept Hype.
Kommt dann eins, soll man es nicht beliefern dürfen. (Nur DocMorris, vermutlich)
Entscheidet Euch, oder lasst es - beim Alten.

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