Biozid oder Arzneimittel – eine Frage der Zweckbestimmung
Ob ein Mittel als Biozid oder Arzneimittel einzustufen ist, hängt nicht von den enthaltenen Substanzen ab, sondern von der Zweckbestimmung. So gilt ein Händedesinfektionsmittel als Arzneimittel, wenn es überwiegend für medizinische Zwecke bestimmt ist. Erfüllt ein Haut- und Händedesinfektionsmittel sowohl die Voraussetzungen eines Arzneimittels als auch die eines Biozides gemäß des Chemikaliengesetzes (§ 3b ChemG), so tritt die Zweifelsregelung (§ 2 Absatz 3a AMG) in Kraft, welche besagt, dass es sich im Zweifelsfall um ein Arzneimittel handelt. Bei Hautdesinfektion zur Infektionsprophylaxe handelt es sich nach Auffassung vieler Experten um ein Arzneimittel, das folglich den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt und unter bestimmten Umständen in der Apotheke hergestellt werden darf.
7 Kommentare
Warum sollen wir uns mit Bulk und Defektur so verrenken...
von Andreas P. Schenkel am 03.03.2020 um 21:19 Uhr
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Es gibt keinen (GMP-)Isoprop. mehr!
von Thomas Ruprecht am 03.03.2020 um 11:21 Uhr
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Wo bleibt Spahn, DoMo und die AOK?
von Chris am 03.03.2020 um 11:09 Uhr
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wenn es brennt
von norbert brand am 03.03.2020 um 8:06 Uhr
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Einfach desinfizieren
von Thomas Kerlag am 03.03.2020 um 7:21 Uhr
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AW: Einfach desinfizieren
von Thomas Kerlag am 03.03.2020 um 7:25 Uhr
Desinfektionsmittel
von Mr. T am 02.03.2020 um 23:32 Uhr
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