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Coronavirus
Lohnersatz: Was gilt für Apothekeninhaber und -mitarbeiter im Quarantänefall?
In Nordrhein-Westfalen sind derzeit rund 1000 Menschen wegen des Coronavirus in Quarantäne. Immer häufiger werden Kontaktpersonen von Corona-Infizierten aufgesucht und von den Behörden unter häusliche Quarantäne gestellt. Aber was gilt in dieser Zeit für Selbstständige, wie etwa Apotheker, mit Blick auf deren Verdienst? Und werden Apothekenmitarbeiter während der Quarantäne weiter vergütet? Das Infektionsschutzgesetz macht dazu klare Vorgaben.
In diesen Tagen ordnen die Landesbehörden immer häufiger eine (häusliche) Quarantäne wegen des neuartigen Coronavirus an. Oftmals handelt es sich dabei um Personen, die mit einem Infizierten in engem Kontakt standen oder um Personen, die selbst infiziert, aber nicht schwer erkrankt sind und daher nicht ins Krankenhaus müssen. In den meisten Fällen beträgt diese Quarantäne 14 Tage. Da stellt sich natürlich die Frage, was in dieser Zeit mit dem Gehalt/Verdienst der Betroffenen passiert. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in seinem Paragrafen 56 sehr genau, was dann passiert. Mit Blick auf den Apothekenmarkt ist festzuhalten, dass sowohl die Angestellten einer Apotheke als auch der Apothekeninhaber ein Recht auf Vergütung haben. Denn grundsätzlich regelt der oben beschriebene Paragraf:
Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheiden jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“
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Konkret heißt das: In der Regel zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten die normale Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall. Allerdings kann sich der Apothekeninhaber dieses Geld im Quarantänefall von den Behörden zurückerstatten lassen, die die Quarantäne angeordnet haben. Bei den Zahlungen an die Angestellten gelten ähnliche Regeln wie im Krankheitsfall. Im Infektionsschutzgesetz heißt es weiter:
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“
Regelungen für Selbstständige
Auch Apothekeninhaber hätten das Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn sie in Quarantäne müssten und ihre Apotheke gegebenenfalls sogar schließen müssten. Die Apotheker können sich den damit verbundenen Verdienstausfall von der anordnenden Behörde erstatten lassen. Bezugswert für diese Erstattung ist der im Steuerbescheid festgehaltene Gewinn für das letzte Kalenderjahr vor der Quarantäne. Wörtlich heißt es dazu im Infektionsschutzgesetz:
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).“
In dem Gesetz gibt es auch eine Regelung, auf die sich Apotheker berufen könnten, wenn ihre wirtschaftliche Existenz aufgrund eines Quarantänefalls bedroht würde. In diesem Fall könnten sich die Apotheker, die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstatten lassen. Wörtlich heißt es dazu:
Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“
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