Coronavirus

Lohnersatz: Was gilt für Apothekeninhaber und -mitarbeiter im Quarantänefall?

Berlin - 02.03.2020, 11:30 Uhr

Sollten Apothekeninhaber und/oder ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden, gelten bestimmte Vorschriften bei der Lohnfortzahlung. (c / Foto: imago images / ingimage)

Sollten Apothekeninhaber und/oder ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden, gelten bestimmte Vorschriften bei der Lohnfortzahlung. (c / Foto: imago images / ingimage)


Regelungen für Selbstständige

Auch Apothekeninhaber hätten das Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn sie in Quarantäne müssten und ihre Apotheke gegebenenfalls sogar schließen müssten. Die Apotheker können sich den damit verbundenen Verdienstausfall von der anordnenden Behörde erstatten lassen. Bezugswert für diese Erstattung ist der im Steuerbescheid festgehaltene Gewinn für das letzte Kalenderjahr vor der Quarantäne. Wörtlich heißt es dazu im Infektionsschutzgesetz:


Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).“

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes


In dem Gesetz gibt es auch eine Regelung, auf die sich Apotheker berufen könnten, wenn ihre wirtschaftliche Existenz aufgrund eines Quarantänefalls bedroht würde. In diesem Fall könnten sich die Apotheker, die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstatten lassen. Wörtlich heißt es dazu:


Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

§56 des Infektionsschutzgesetzes




Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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