Schutz vor Corona-Infektionen

Weitere Kassen lockern Rabattverträge

Berlin - 19.03.2020, 17:29 Uhr

Weitere Kassen zeigen Entgegenkommen bei nicht vorrätigen Rabatt- und günstige Importarzneimitteln. (t/Foto: goodluz/ stock.adobe.com)

Weitere Kassen zeigen Entgegenkommen bei nicht vorrätigen Rabatt- und günstige Importarzneimitteln. (t/Foto: goodluz/ stock.adobe.com)


In NRW erzielen Apothekerverbände Einigung mit allen Kassen

Indessen meldet  Apothekerverband Westfalen-Lippe, dass in Nordrhein-Westfalen nun eine Einigung mit allen Primär- und Ersatzkassen steht.*  

Laut Apothekerverband Nordrhein wurden die Regelungen entsprechend der Vereinbarung mit der AOK Rheinland/Hamburg getroffen. Sie gelte damit nun auch für die AOK Nordwest, den BKK Landesverband Nordwest, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Der AVNR erklärt das Vorgehen in einem Sonderrundschreiben an seine Mitglieder nochmals:


Die Kennzeichnung der Nichtverfügbarkeit erfolgt wie vertraglich vorgesehen mit dem Sonderkennzeichen 02567024. Sollte es im Einzelfall bei der Versorgung eines Versicherten mit einem Arzneimittel zu der Situation kommen, dass das Rabattarzneimittel oder preisgünstige Arzneimittel und/oder preisgünstige Importarzneimittel nicht in der Apotheke vorhanden sind, kann dieses Arzneimittel substituiert und ein Folgekontakt vermieden werden. Für diesen Fall bitten wir Sie, entsprechend das oben genannte Sonderkennzeichen mit dem Faktor 5 (dringender Fall, Rabattarzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig) oder mit dem Faktor 6 (dringender Fall, Rabattarzneimittel und eins der vier preisgünstigen Arzneimittel und/oder preisgünstige Importarzneimittel nicht in der Apotheke vorrätig) aufzudrucken. Da vertraglich vereinbart ist, dass ein handschriftlicher Vermerk im Falle der Nichtverfügbarkeit aufgetragen werden soll, bitten wir Sie, zusätzlich einen handschriftlichen Vermerk z.B. mit „Corona“ oder „Covid“ in dem Verordnungsfeld mit anzugeben.“

Sonderrundschreiben des Apothekerverbands Nordrhein vom 19. März 2020


Der Verband informiert zudem über eine weitere Entlastung der Apotheken durch die IKK classic: Die Kasse habe mitgeteilt, dass sie ab sofort auf die vertraglich vorgesehene vorherige Beantragung einer Genehmigung zur Belieferung von Verordnungen mit enteraler Ernährung (§ 8 Absatz 1 Arzneiliefervertrag NRW) verzichtet. Hilfsmittelpauschalen zur enteralen Ernährung (Anlage 5 des Hilfsmittelversorgungsvertrages mit der IKK Classic) müssen hingegen weiterhin genehmigt werden lassen.

Sämtliche Regelungen gelten vorläufig bis zum 30. April 2020. Über eine Verlängerung will man unter Berücksichtigung der weiteren Infektionsentwicklung in Deutschland entschieden.

 

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*Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 20. März 2020 um 8:40 ergänzt um die Aussagen des AVWL, dass die Vereinbarungen in ganz NRW gelten.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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