Reaktionen auf Pandemie

Rabattverträge bei immer mehr Kassen eingeschränkt

Süsel - 20.03.2020, 16:59 Uhr

Immer mehr Krankenkassen schränken ihre Rabattverträge ein. Apotheker sollen bei Nicht-Verfügbarkeit auch nicht rabattierte Arzneimittel abgeben können. Apothekenkunden sollen in Pandemiezeiten nicht zwei Mal zur Apotheke kommen müssen. (Foto: imago images / Tack)

Immer mehr Krankenkassen schränken ihre Rabattverträge ein. Apotheker sollen bei Nicht-Verfügbarkeit auch nicht rabattierte Arzneimittel abgeben können. Apothekenkunden sollen in Pandemiezeiten nicht zwei Mal zur Apotheke kommen müssen. (Foto: imago images / Tack)


Sonderfall AOK Baden-Württemberg

Die AOK Baden-Württemberg, die für das gesamte AOK-System stellvertretend ausschreibt, erklärte gegenüber dem dortigen Landesapothekerverband, die Apotheken könnten eine austauschbare Alternative für ein Arzneimittel wählen, wenn der Vorrat an einem bestimmten Arzneimittel erschöpft sei. Dies gelte sowohl für rabattierte als auch für nicht rabattierte Arzneimittel. Bei mehreren verfügbaren Alternativen sei die günstigste Alternative zu wählen. Wenn die verordnete Menge nur durch Stückelungen mit kleineren Packungen erreicht werde, zahle der Patient nur die Zuzahlung der verordneten Packungsgröße. Für Botendienste biete die AOK Baden-Württemberg eine Vergütung von zwei Euro pro Patient an, wenn der Apothekerverband die Verwendung einer Sonder-PZN ermögliche. Die Einspruchsfristen bei Retax-Verfahren würden um sechs Monate verlängert, wenn auch die Beanstandungsfristen für die Krankenkasse entsprechend verlängert würden. Die AOK Baden-Württemberg erläutert dazu, dass bei diesen Maßnahmen nicht von einem „Aussetzen der Rabattverträge“ oder von einem „Aussetzen der Substitutionspflicht“ die Rede sein könne.

Akutversorgung als mögliche Auffangregelung

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein begrüßt in einem Rundschreiben vom Freitag die Erklärungen der Krankenkassen, beklagt aber den entstandenen Flickenteppich von Regelungen. Angesichts der Liefersituation, des Arbeitsanfalls und des gesamtgesellschaftlichen Ziels der Minimierung der Kontakte vertrete der Apothekerverband Schleswig-Holstein die Auffassung, dass die Regelungen zur Akutversorgung gemäß Rahmenvertrag jetzt generell anzuwenden seien. Der Verband werde dies vehement gegenüber allen Krankenkassen und Prüfzentren vertreten. Die Regeln zur Akutversorgung gemäß § 14 Abs. 2 des Rahmenvertrages sehen vor, dass im dringenden Fall anstelle des Rabattvertragsarzneimittels, des Importes oder eines der vier preisgünstigen Arzneimittel ein in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden könne.

Erleichterungen bei Hilfsmitteln

Außerdem weist der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf zahlreiche bundeseinheitliche Regelungen des GKV-Spitzenverbands zur Hilfsmittelversorgung hin. Dabei gehe es um Hinweise zu Einschränkungen bei der Empfangsbestätigung und Einweisung, Einschränkungen von Fristen, größere Lieferzyklen und -mengen sowie reduzierte Anforderungen an ärztliche Verschreibungen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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