Erleichterungen der Austauschpflicht

Das sind die neuen (temporären) Rabattvertragsregeln

Süsel - 02.04.2020, 09:00 Uhr

DAV und GKV-SV haben sich auf Erleichterungen an der Austauschpflicht bis zum 30. April geeinigt. Wie sehen diese aus? (Foto: imago images / Westend61)

DAV und GKV-SV haben sich auf Erleichterungen an der Austauschpflicht bis zum 30. April geeinigt. Wie sehen diese aus? (Foto: imago images / Westend61)


Erleichterungen bei der Packungsauswahl

Außerdem wurde eine Vereinfachung bei der Packungsauswahl vereinbart. Während der Pandemie kann dazu § 17 des Rahmenvertrages angewendet werden, der für die Akutversorgung gilt. Der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern hat dazu in einem Mitgliederrundschreiben erläutert, dass damit die beiden folgenden Erleichterungen bei der Packungsauswahl möglich seien:

  • Wenn die verordnete N-Bezeichnung nicht vorrätig ist, könne eine vorrätige Packung aus dem nächstkleineren Bereich oder dem kleinsten N-Bereich oder die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, sofern diese nicht größer als die verordnete Packung ist.
  • Wenn die verordnete Stückzahl nicht vorrätig ist, könne die nächstkleinere vorrätige Packung abgegeben werden.

Weitergehende Vereinbarungen bleiben bestehen

Ergänzende Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen, die größere Entscheidungsspielräume einräumen, bleiben unabhängig von der neuen bundesweiten Regelung weiter gültig. Dies betreffe beispielsweise Vereinbarungen mit der AOK Nordost, wie der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern in einem Rundschreiben erklärt hat. Außerdem sind weitergehende Abweichungen von den Abgaberegelungen bei der AOK Bayern und der AOK Baden-Württemberg bekannt. Diese betreffen insbesondere die Stückelung der Abgabemenge in mehrere Packungen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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