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1500 Euro für Apothekenmitarbeiter
Corona-Bonus statt Weihnachtsgeld?
Aufgrund der Coronakrise hat das Bundesfinanzministerium einen steuerfreien Bonus von maximal 1500 Euro für Arbeitnehmer ermöglicht, auch für Apothekenmitarbeiter. Könnte man nicht das Weihnachtsgeld in den Corona-Bonus umwandeln? Das würde Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzielle Vorteile verschaffen. ADEXA, ADA und die Treuhand Hannover warnen jedoch davor – selbst wenn die Vertragsklausel Weihnachtsgeld nur bei guter betriebswirtschaftlicher Lage der Apotheke vorsieht. Warum?
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat für ein „Corona-Schutzschild für Deutschland“ gesorgt. Unter anderem ermöglicht dieses einige Steuererleichterungen für Arbeitgeber, die auch Apotheken nutzen können. Zudem hat das Bundesfinanzministerium Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitarbeitern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von maximal 1500 Euro zukommen zu lassen: „Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen“, erklärt Scholz auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
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Diese Sonderzahlungen und Sachleistungen an Mitarbeiter müssen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 geleistet werden. Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und die Apothekengewerkschaft ADEXA begrüßen diese Möglichkeit: „Wir werben dafür, dass Apothekeninhaber*innen ihren Beschäftigten die Zahlung solcher Boni nach der individuellen betrieblichen Möglichkeit zukommen lassen, wenn ihre Mitarbeiter*innen in dieser Zeit erhöhte Leistungen erbringen müssen“, erklären der ADA-Vorsitzende, Theo Hasse, und die Leiterin der ADEXA-Tarifkommission, Tanja Kratt. Ein derartiger Bonus diene der Wertschätzung der wichtigen Arbeit der Mitarbeiter*innen in den schwierigen Zeiten mit einem erhöhten persönlichen Gesundheitsrisiko.
Zusätzlich zum Arbeitslohn
Allerdings ist der Bonus an eine Voraussetzung geknüpft, das betonen ADA, ADEXA und auch das Bundesfinanzministerium. Voraussetzung ist, dass die Boni zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wichtig ist auch: Das Geld kommt nicht aus einem staatlichen Extra-Corona-Topf, sondern die Apotheke muss für die Sonderzahlung aufkommen – was vielleicht nicht alle Apotheken stemmen können. Denn ob die Coronakrise über das Gesamtjahr für mehr Umsatz sorgt oder sich das Mehr in den letzten Wochen wieder nivelliert, wird man erst im Dezember wissen. Wie könnte man beide, Apothekeninhaber und Apothekenmitarbeiter, glücklich machen?
Treuhand Hannover warnt vor Umwandlung des Weihnachtsgeldes
Nun könnte man auf die Idee kommen, einfach das diesjährige Weihnachtsgeld teilweise als Bonus umzumünzen. Das würde den Arbeitgeber bei den Sonderzahlungen entlasten und dem Arbeitnehmer mehr Netto vom Weihnachtsgeld lassen. Das geht jedoch nicht. Denn, so erklären ADA und ADEXA: „Zum vertraglich vereinbarten Gehalt gehört in Apotheken bei Geltung des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) auch die Sonderzahlung nach § 18 BRTV“, also auch das Weihnachtsgeld.
Corona-Prämie nur zusätzlich auszahlen
Und wie sieht es aus, wenn der Apothekenmitarbeiter keinen Vertrag nach BRTV hat und eine Klausel das Weihnachtsgeld nur vorsieht, wenn die betriebswirtschaftliche Lage der Apotheke dies erlaubt? Auch da ist Vorsicht geboten. Die Treuhand Hannover erklärt auf Nachfrage von DAZ.online:
„Das Weihnachtsgeld sollte nicht in die Corona-Prämie umgewandelt werden. Denn grundsätzlich gehört das Weihnachtsgeld zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, selbst wenn eine betriebswirtschaftliche Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist.“ Denn: Auch aufgrund betrieblicher Übung könne sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf das Weihnachtsgeld ergeben: „Wenn zum Beispiel das Weihnachtsgeld drei Jahre in Folge ausgezahlt wurde, entsteht der Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, auch wenn die Zahlung als freiwillig bezeichnet wird“, erklären die Steuerspezialisten. Zudem besteht die Gefahr, dass bestimmte Klauseln arbeitsrechtlich nicht anerkannt werden. „Daher sollte die Corona-Prämie tatsächlich nur zusätzlich ausgezahlt werden.“ Nur so werde ja auch der Sinn und Zweck hinsichtlich der Abgeltung von Mehrleistung erfüllt. Im Einzelfall sollten die Apotheker konkrete Fragen mit ihrem Steuerberater abklären.
5 Kommentare
non grata
von O. Schuster am 20.04.2020 um 15:22 Uhr
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non grata
von Olaf Schuster am 19.04.2020 um 10:01 Uhr
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AW: Bene docet, qui bene distinguit.
von Der Denker am 20.04.2020 um 9:01 Uhr
dann
von Karl Friedrich Müller am 09.04.2020 um 9:23 Uhr
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AW: dann
von May am 09.04.2020 um 11:37 Uhr
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