Fragen und Antworten

Kurzarbeit – was Apotheker jetzt wissen müssen

Stuttgart - 14.04.2020, 07:00 Uhr

Einige Apothekeninhaber haben bereits Kurzarbeit angemeldet,(m / Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)

Einige Apothekeninhaber haben bereits Kurzarbeit angemeldet,(m / Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)


Aushelfen in anderen Apotheken, Resturlaub, Rentenansprüche und Elterngeld

Wenn man während der Kurzarbeit in einer anderen Apotheke aushilft, wird das auf Kurzarbeitergeld angerechnet?

Hierfür wurden Sonderregelungen geschaffen. Bei einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich, und dazu gehören explizit auch Apotheken, bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Müssen Resturlaube genommen werden?

Eigentlich soll grundsätzlich Resturlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit aber bis Ende des Jahres davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Arbeitgeber sollen, wenn möglich, mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Nach Ansicht der Arbeitsagentur sind nämlich Urlaubswünsche in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel möglich bleibt, Urlaubstage für die Kinderbetreuung ihrer Kinder zu nutzen.

Bekommt man im Urlaub das volle Gehalt, auch wenn im Betrieb Kurzarbeit beantragt ist?

Ja, das Urlaubsentgelt muss der Arbeitgeber in der üblichen Höhe auszahlen. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Fallen währen der Kurzarbeit Minusstunden an?

Nein, es fallen keine Minusstunden an. Überstunden sind aber abzubauen, bevor Kurzarbeit beantragt wird.

Sieht der Rahmentarifvertrag eine Kurzarbeitsregelung vor?

Nein.

Was, wenn man während der Kurzarbeit krank wird?

Wir man nach Beginn der Kurzarbeit krank, wird das Kurzarbeitergeld bis zu sechs Wochen für die ausgefallene Arbeitszeit gezahlt. Für geplante Arbeitsstunden hat der Beschäftigte vollen Lohnfortzahlungsanspruch.

Bestand die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einführung der Kurzarbeit, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Es gibt dann Krankengeld.

Wirkt sich Kurzarbeit auf die Rente aus?

Ja. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten, also des reduzierten Verdienstes des Beschäftigten gezahlt.

Wirkt sich Kurzarbeit aufs Elterngeld aus?

Nach aktueller Rechtslage wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld mindernd auf das Elterngeld aus. Allerdings soll hier zeitnah nachgebessert werden. So sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, zum Beispiel weil sie in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Zudem soll für Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Elterngeldmonate aufzuschieben.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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