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BVerwG-Urteil zur Lokalen Rezeptsammlung
BLAK: Rezeptsammelstellen haben weiterhin ihre Berechtigung
Laskowski: Rechtlich nachvollziehbar
Ein gewisses Verständnis hat man dagegen bei der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK). Für deren stellvertretenden Geschäftsführer und Justitiar Klaus Laskowski ist die Leipziger Entscheidung rechtlich nachvollziehbar: „Sie bestätigt den seit dem dm-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so in Bayern praktizierten Vollzug von § 24 ApBetrO seitens der BLAK als hierfür zuständiger Stelle“. Als großen „Erfolg“ für die Apotheke vor Ort will die Kammer das Urteil jedoch nicht bezeichnen – denn so werde primär die vorangehende dm-Entscheidung bestätigt, wonach Arzneimittel faktisch unkontrolliert in beliebigen Drogeriemärkten oder sonstigen Geschäften über Pick-up-Stellen abgegeben werden dürfen. „Verbraucherschutz sieht aus unserer Sicht einfach nach wie vor anders aus. Solange aber solche ‚wilden‘ Abgabestellen für Versandapotheken auch aus dem europäischen Ausland aufgrund der Zulassung des Versandhandels erlaubt bleiben und das Bundesverwaltungsgericht an seiner dm-Entscheidung festhält (statt diese aufzuheben), ist die Entscheidung bei Betrachtung der Gefährdungslage absolut nachvollziehbar“, so Laskowski. Denn das Arzneimittel sei in den Händen des Apothekenpersonals deutlich besser aufgehoben, als in den Händen des Postboten oder eines Supermarkt-Mitarbeiters. „Daher müssen auch solche lokalen Botendienstkonzepte zulässig sein“
Die Auffassung von Douglas, die Vorschrift des § 24 ApBetrO zum Unterhalt von genehmigungspflichtigen Rezeptsammelstellen würde sich nun erübrigen, teilt die BLAK allerdings nicht. Hier gehe es – anders als beim Versandhandel – um eine verbindliche Versorgung der Bevölkerung in abgelegenen Gegenden, was gerade im Flächenstaat Bayern weiterhin seine Berechtigung habe. Laskowski erklärt: „In Bayern haben wir solche Pick-up-Stellen als Unterfall des erlaubnispflichtigen Versandhandels eingestuft und daher nur dann beanstandet, wenn z. B. im Bereich der Bewerbung irreführend der Eindruck einer behördlich genehmigten Rezeptsammelstelle erweckt wurde oder eine Versanderlaubnis gar nicht vorlag“. Beanstandet habe die Kammer auch solche Konzepte, die die für den Versandhandel geltenden Regeln nicht eingehalten haben oder bei einem Verordner angesiedelt waren. „Obwohl wir diese Pick-up-Stellen also im Grundsatz nicht beanstandet haben, werden nach wie vor nahezu unverändert Genehmigungen für Rezeptsammelstellen bei uns beantragt und erteilt. Der Bedarf an dieser Regelung bleibt bestehen, wie wir aus unserer Verwaltungspraxis der letzten Jahre ohne weiteres bestätigen können.“
Regulär vergüteter Botendienst wäre ein echter „Erfolg für die Apotheke vor Ort“
Als „Erfolg für die Apotheke vor Ort“ und auch den Verbraucher und Patienten würde es Laskowski eher ansehen, wenn der Botendienst nicht nur zu Zeiten von Corona honoriert wird, sondern generell, wo dies sachlich geboten ist. „Das Ganze kann gerne durch eine digitale Bestellung begleitet werden. Die unsinnige Zustellung durch Postboten, das Deponieren von Arzneimittelsendungen beim Nachbarn oder im Gartenschuppen zu verbieten, würde nach wie vor ebenso viel Sinn machen, wie ein Verbot des Pick-up-Konzeptes in Drogerien, Supermärkten oder Zeitschriftenkiosks, denn es birgt – sicher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes – unnötige Risiken, wenn das Arzneimittel regelmäßig in die Hände von ungeschulten Laien gerät“. Doch so lange der Gesetzgeber an seiner Wertung festhalte, bleibe die Entscheidung aus Leipzig für die BLAK nachvollziehbar.
2 Kommentare
"Bewegung" und Kommunikation nur gegen entsprechendes Honorar ... kann auch gegen die Apotheken eingesetzt werden ...
von Christian Timme am 28.04.2020 um 18:53 Uhr
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AW: "Bewegung" und Kommunikation
von Hartmut Wchmidt am 28.04.2020 um 19:51 Uhr
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