Zweites Bevölkerungsschutzgesetz

Große Koalition flexibilisiert Pharmaziestudium wegen Coronakrise

Berlin - 12.05.2020, 15:15 Uhr

Auch weil Praktika und Laborprojekte während der Coronakrise nur bedingt bis gar nicht stattfinden konnten, forderten die ABDA und der BPhD eine Flexibilisierung des Pharmaziestudiums. Diese soll nun ermöglicht werden. (x/Foto: imago images / Ring)

Auch weil Praktika und Laborprojekte während der Coronakrise nur bedingt bis gar nicht stattfinden konnten, forderten die ABDA und der BPhD eine Flexibilisierung des Pharmaziestudiums. Diese soll nun ermöglicht werden. (x/Foto: imago images / Ring)


Gute Nachrichten für ABDA und BPhD

Nun gibt es aber gute Nachrichten für den BPhD und die ABDA. Analog zur Regelung für die angehenden Zahnärzte soll im Infektionsschutzgesetz wörtlich festgehalten werden, dass die Bundesregierung im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats...


...abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Ausbildungsabschnitte festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten“.

Änderungsantrag zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz


In der Begründung zum Änderungsantrag erkennen Union und SPD an, dass „aufgrund der weiterbestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite der Lehrbetrieb an den Hochschulen weiterhin nur eingeschränkt möglich“ sei, was auch Auswirkungen auf das Studium der Pharmazie habe. Und weiter: „Damit das Studium dennoch fortgeführt werden kann, wird wie für die Medizin und die Zahnmedizin (…) nunmehr auch für die Pharmazie eine Abweichungsmöglichkeit von der entsprechenden Approbationsordnung vorgesehen.“ Die Regelungen ermöglichten eine Flexibilisierung des Ausbildungs- und Prüfungsgeschehens.

Zudem werde klargestellt, dass zur Unterstützung oder zum Ersatz vorgeschriebener Lehrveranstaltungen alternative, insbesondere digitale Lehrformate, vorgesehen werden können. Dies gelte sowohl für Vorlesungen und Seminare als auch für die praktischen Lehrveranstaltungen.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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