Patientendaten-Schutzgesetz

Regierung: Keine Kompromisse beim Zuweisungs- und Makelverbot

Berlin - 22.05.2020, 11:43 Uhr

Ausnahmen beim Zuweisungsverbot lehnt die Regierung (hier im Bild: Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, beide CDU) konsequent ab. (s / Foto: imago images/Jürgen Heinrich)

Ausnahmen beim Zuweisungsverbot lehnt die Regierung (hier im Bild: Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, beide CDU) konsequent ab. (s / Foto: imago images/Jürgen Heinrich)


Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, beim Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) nachzubessern: Unter anderem fordert die Länderkammer Ausnahmen vom im Gesetzentwurf strikt geregelten Zuweisungsverbot für E-Rezepte. Die Bundesregierung will dem Wunsch der Länder offenbar nicht nachkommen.

Insgesamt 33 Änderungsvorschläge zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) hat der Bundesrat bei seiner Plenarsitzung am vergangenen Freitag beschlossen und der Bundesregierung zugeleitet. Für die Apotheker ist davon vor allem ein Punkt wichtig: Die Länder sprachen sich mehrheitlich für eine Lockerung des im Entwurf streng geregelten Makel- und Zuweisungsverbot für elektronische Verordnungen aus. Der Grund: Sie halten die Vorschriften für zu strikt für den Versorgungsalltag. „Es fehlt die Definition gesetzlicher, an der Versorgungsrealität orientierter Ausnahmesituationen, in denen gestattet ist, ein Rezept direkt an eine Apotheke zu übermitteln“, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme.

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Diesbezüglich lässt die Bundesregierung die Länderkammer jedoch abblitzen. In ihrer Gegenäußerung stellt sie klar, ihr Entwurf stehe bestimmten, für den Versorgungsalltag wichtigen Praktiken, nicht entgegen. So bleibe es zum Beispiel weiterhin erlaubt, dass der Verordner auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten das Rezept an dessen Wunschapotheke schickt. „Eine unbeeinflusste Beauftragung der Ärztin oder des Arztes durch eine Patientin oder einen Patienten zur Weiterleitung einer Verordnung im Einzelfall lässt die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung zu.“

Medizinische Gründe schließen nach Auffassung der Bundesregierung auch die Sicherstellung der Versorgung mit benötigten Arzneimitteln in den Fällen ein, in denen ein Patient Betreuung benötigt. „Eine entsprechende Entscheidung ist immer vom Einzelfall abhängig, d.h. von der individuellen Patientin oder dem individuellen Patienten in der jeweiligen konkreten Situation mit ihrer oder seiner jeweiligen Erkrankung.“ 

Zustimmungspflicht könnte Makelverbot aushöhlen

Eine vorherige, in einem System der Rechteverwaltung zu hinterlegende Zustimmung der Patienten ist aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend.  „Sie wäre sogar kontraproduktiv, wenn sich dadurch Zuweisungen von Verordnungen standardisieren und verbotene Makelaktivitäten – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – einschleichen würden“, unterstreicht die Regierung. „Zusätzlich wäre die geforderte obligatorische Zustimmung und deren Verwaltung mit erheblichem bürokratischem Aufwand für die Ärztinnen und Ärzte sowie die Patientinnen und Patienten verbunden, der aus fachlicher Sicht nicht notwendig ist.“ Damit das Patientendaten-Schutzgesetz in Kraft treten kann, ist die Zustimmung der Bundesländer nicht erforderlich.


Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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