Test-Verordnung

Das große Testen kann beginnen

Berlin - 27.05.2020, 17:55 Uhr

In Zukunft sollen auch asymptomatische Menschen auf das Coronavirus getestet werden können, damit (wie hier bei der Drive-in-Station in Nürtingen im März) massenhaft getestet werden kann. (r / Foto: imago images / 7aktuell)

In Zukunft sollen auch asymptomatische Menschen auf das Coronavirus getestet werden können, damit (wie hier bei der Drive-in-Station in Nürtingen im März) massenhaft getestet werden kann. (r / Foto: imago images / 7aktuell)


Testen, testen, testen – je früher mit SARS-CoV-2 Infizierte erkannt werden, desto erfolgreicher lässt sich intervenieren. Daher sollen künftig auch asymptomatische Personen auf Kassenkosten getestet werden können. Die Grundlage hierfür hat der Gesetzgeber im Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz gelegt. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf der konkretisierenden Verordnung vorgelegt. Diese legt Kriterien fest, für wen genau diese Tests in Frage kommen.

Das Bundesgesundheitsministerium muss sich dieser Tage zahlreiche neue Namen für Verordnungen ausdenken. Am heutigen Mittwoch ist der Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ in die Ressortabstimmung gegangen. Diese „Test-Verordnung“ regelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen in klar definierten Fällen auch die Tests auf SARS-CoV-2 für Personen bezahlen müssen, die keine Symptome aufweisen. Möglich macht sie eine neue Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, die mit dem am vergangenen Samstag in Kraft getretenen Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen wurde.

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Dazu erklärt Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU): „Auch Menschen ohne Symptome können das SARS-CoV2-Virus übertragen. Deswegen ist es sinnvoll, möglichst das gesamte, enge Umfeld zu testen, wenn Infektionen festgestellt werden. Besonders Patienten, Bewohner und Angestellte in Pflegeheimen und Krankenhäusern können wir so besser schützen. Testen bringt Klarheit. Je früher wir das Virus erkennen, desto besser können wir es bekämpfen."

Allerdings bedeutet das nicht, dass sich nun absolut jeder, der es wünscht, auf Kassenkosten testen lassen kann. Die Verordnung macht konkrete Vorgaben. So müssen die Tests zum einen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angeordnet werden. Zudem geht es um eingegrenzte Personengruppen: Das sind zum einen Kontaktpersonen von Infizierten, sofern sie mehr als 15 Minuten engen Kontakt hatten oder Haushaltsmitglieder. Zum anderen können Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Lebensmittelfirmen (z. B. Schlachthöfen), gastronomischen Einrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas und Schulen) getestet werden, wenn dort Fälle mit COVID-19 aufgetreten sind. Darüber hinaus können Testungen an asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der lokalen epidemiologischen Lage und der vorhandenen Erkenntnisse über besondere Risikogruppen, der Infektionsprävention und der Krankenhaushygiene angezeigt erscheint. Dies soll insbesondere vulnerable Gruppen in Kliniken oder Heimen schützen.

52,20 Euro je Test

Die Ergebnisse der Testungen sollen transparent sein: Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet dem BMG monatlich die Zahl der durchgeführten Laborleistungen zu übermitteln – differenziert nach ihrem Grund und der Art der Einrichtung oder des Unternehmens, in dem getestet wurde.

Übernommen werden die Laborkosten (pauschal 52,50 Euro je Test) für den definierten Personenkreis und unabhängig von der Versicherung. In der Regel kann der Test einmal wiederholt werden. Der Verordnungsentwurf beziffert nicht, welche Gesamtausgaben erwartet werden. Das hänge davon ab, in welchem Umfang die öffentlichen Gesundheitsdienste Tests anordnen. Es wird nur die einfache Rechnung aufgemacht, dass je eine Million Tests Mehrausgaben von 52,5 Millionen Euro anfallen. Finanziert werden die Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Das BMG macht aber auch etwas Hoffnung: Mit den vermehrten Tests könnten auch Ansteckungen besser verhütet werden und Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden werden.

Losgelegt werden kann jetzt schon: Die Regelung gilt rückwirkend zum 14. Mai 2020. Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist – spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2021.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Man kann auch

von Hans Gehard am 11.06.2020 um 14:48 Uhr

eine Münze werfen. Die Testergebnisse sind 50% Falsch-Positiv. Durch das Testen soll die Pandemie künstlich aufrecht erhalten werden! Hört man auf zu testen, gibt es auch keine Pandemie mehr. Lobbyverordnung!

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Finanziert werden die Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

von Michael Mischer am 28.05.2020 um 8:03 Uhr

Bedeutet das, dass die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten, die ja den Gesundheitsfonds in der Hauptsache speisen, auch für die Testung von PKV-Versicherten verwendet werden? Ist das dann eine Subvention?

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