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DAZ.online Spezial: Sonnenschutz
Schaden UV-Filter in Sonnencremes der Gesundheit?
EU-Kommission erstellt Positivliste
Für den Vertrieb von kosmetischen Produkten – dazu gehören auch Sonnencremes – benötigen Hersteller in der Europäischen Union zwar keine Genehmigung. Für jeden Inhaltsstoff muss jedoch eine Sicherheitsbewertung vorliegen. „Eine Sonderstellung nehmen neben Farb- und Konservierungsmitteln dabei die UV-Filter ein“, betont das BfR. Denn alle drei Substanzgruppen dürfen demnach in kosmetischen Mitteln nur verwendet werden, wenn sie auf Basis einer Risikobewertung durch das SCCS von der EU-Kommission in eine Positivliste aufgenommen werden. Genaues regelt die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KVO), in deren Anhang sich auch die Positivliste befindet. Zurzeit umfasst diese insgesamt 30 Filtersubstanzen.
Das SCCS prüft die UV-Filter auf mögliche gesundheitliche Gefahren. „Grundlage dafür sind wissenschaftliche Daten, in denen alle wichtigen toxikologischen Informationen beschrieben werden müssen und Informationen, ob und in welcher Menge die Stoffe über die Haut in den Körper gelangen können“, informiert das BfR. Hersteller dürfen UV-Filter nur dann einsetzen, wenn bei der für das Produkt vorgesehenen Konzentration von keinem Risiko für den Anwender auszugehen ist.
Chemiereste im Blutkreislauf
Das Institut bezieht zudem Stellung zu einer Studie der US-amerikanischen Überwachungsbehörde FDA, die im Mai 2019 im Fachjournal „JAMA“ erschien. Darin berichten die Autoren um Dr. Murali Matta, Chef der bioanalytischen Abteilung der FDA, dass chemische UV-Filter in Sonnencremes durch die Haut in den Blutkreislauf gelangen.
Wie lässt sich dieses Ergebnis einordnen? „Die Untersuchung der FDA ist vor dem Hintergrund der amerikanischen Gesetzgebung zu sehen“, erklärt das BfR. In den USA werden Sonnenschutzmittel demnach als Arzneimittel ohne Rezeptpflicht verkauft. Erlaubt sind dem Bundesinstitut zufolge lediglich Produkte, deren UV-Filter nur begrenzt in das Blut gelangen. Die Konzentration im Blutplasma darf einen Wert von 0,5 ng/ml nicht überschreiten. Andernfalls müssen die Hersteller toxikologische Studien veranlassen.
Bis dato hatten die Firmen jedoch keinerlei entsprechende Untersuchungen eingereicht. Aus diesem Grund wollte die FDA wissen, ob der Grenzwert tatsächlich eingehalten wird. Sie betont im Zuge der Veröffentlichung, dass die Ergebnisse kein Grund seien, auf die Anwendung von Sonnenschutzmitteln zu verzichten.
In der Europäischen Union hingegen gelten andere Regeln als in den USA: Hier müssen UV-Filter untersucht und bewertet werden – auch mit Blick auf einen möglichen Übergang in den Blutkreislauf. Zudem sind Angaben zu Maximalmengen erforderlich. So gilt etwa für Zinkoxid (ZnO), das häufig als physikalischer UV-Filter zum Einsatz kommt, eine Höchstkonzentration von 25 Prozent in Sonnencremes. Hält der Hersteller diese Grenze ein, gilt die Zubereitung – zumindest mit Blick auf den ZnO-Anteil – als unbedenklich.
1 Kommentar
Ökologische Komponente
von Stefan Last am 02.06.2020 um 11:06 Uhr
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